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jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 9.04 vom 07.07.2005

Rechtsgebiete:SGB I, SGB VIII
Schlagworte:Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme, tatsächliche Aufenthaltsnahme, Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts, Zuständigkeitsänderung während des Leistungsbezugs, Asylantrag, jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach
Stichwort:jugendhilferechtliche Zuständigkeit nach
Leitsatz:1. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bzw. § 86 Abs. 1 SGB VIII setzt eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (wie BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - <Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1>).

2. Die Zuständigkeit für Jugendhilfeleistungen richtet sich auch dann nach § 86 Abs. 7 SGB VIII in seiner ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung, wenn der Asylantrag bereits vor dem 1. Juli 1998 gestellt war und Jugendhilfe auch schon vor dem 1. Juli 1998 geleistet worden ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 9.04




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