JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jugendhilferecht
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, KitaG |
| Schlagworte: | Jugendhilfe, Träger der Jugendhilfe, Kindertagesstättenfinanzierung, Kindertagesstätte, Waldorfkindergarten, Förderung, Förderungsanspruch, Gebietsgrenze, benachbarter Landkreis, kreisfreie Stadt, Ermessen, Ermessensentscheidung, Ermessensverdichtung, Nachfrage, Wunsch- und Wahlrecht, Träger, Trägervielfalt, landesrechtlicher Vorbehalt, bundesrechtliche Regelung, Gesetzgebung, Gesetzgebungskompetenz, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Personal, Personalkosten, Zuschuss, Kosten, Kindergarten, Kindergartenrecht, Finanzierung, Tageseinrichtung, freie Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Zuwendung, Bedarfsplan, Kindertagesstättenbedarfsplan, Gruppe, Gruppengröße |
| Stichwort: | Jugendhilferecht |
| Leitsatz: | 1. Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung eines Jugendhilfeträgers über den Antrag des Trägers eines Waldorfkindergartens, die finanzielle Förderung der Personalkosten auch außerhalb seiner Gebietsgrenzen vorzunehmen (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG - ESOVGRP -). 2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10974/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KitaG, SGB VIII |
| Schlagworte: | Allgemeine Vergütungsrichtlinien, angemessene Personalkosten, angemessene Vergütung, Arbeitsvertrag, Arbeitsvertragsrichtlinien, Aufgaben der Jugendhilfe, Aufgaben der Kindertagesstätten, Aufgabenüberschreitung, AVR, Caritas-Verband, Eingliederungshilfe, Eingruppierung, Erzieher, Erziehung, Erziehungsschwierigkeiten, Gerichtskosten, Hilfe zur Erziehung, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Kind, Kindergarten, Kindergartenrecht, Kinderhort, Kindertagesstätte, Kosten, Personal, Personalkosten, Personalkostenzuschuss, Richtlinien für Arbeitsverträge, seelische Behinderung, Sondereinrichtung, sozialer Brennpunkt, Spiel- und Lernstube, tarifliche Höhergruppierung, Vergütung, wesentliche Erziehungsschwierigkeiten, Zuschuss, Zuwendung |
| Stichwort: | Jugendhilferecht |
| Leitsatz: | 1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst). 2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10653/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Beeinträchtigung, Behinderung, Beurteilungsspielraum, Entscheidungsprozess, Eingliederungshilfe, Förderunterricht, geistig, geistige Behinderung, Hilfeplan, Jugendhilfe, Jugendhilferecht, Leben in der Gesellschaft, Kontrolle, kooperativ, Leistungsstörung, legasthen, Legasthenie, Legasthenietherapie, Lese-Rechtschreibschwäche, Lese-Rechtschreibstörung, pädagogisch, psychosomatische Reaktion, Rechtschreibschwäche, Rechtschreibstörung, Schulängste, Schule, Schulphobie, Schulprobleme, seelisch, seelische Behinderung, seelische Gesundheit, seelische Störung, sekundär, Sekundärfolge, sozialer Kontakt, Teilhabe, unbestimmter Rechtsbegriff, Vereinzelung, Versagensängste, Verweigerung |
| Stichwort: | Jugendhilferecht |
| Leitsatz: | 1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII. 2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht. 3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 E 10212/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII, SGB I, SGB X, BSHG |
| Schlagworte: | Jugendhilferecht, Kostenerstattungsanspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers, vorläufige Hilfeleistung, Voraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige |
| Stichwort: | Jugendhilferecht |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 12 B 04.1227 | |
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