1. Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung eines Jugendhilfeträgers über den Antrag des Trägers eines Waldorfkindergartens, die finanzielle Förderung der Personalkosten auch außerhalb seiner Gebietsgrenzen vorzunehmen (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG - ESOVGRP -).
2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis.
1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).
2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).
1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII.
2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht.
3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu.
Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.
1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.
2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).
1. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht haben behinderte Kinder keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers (Schul- und Unterrichtsbegleiters) zur Ermöglichung des Besuchs der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (Fortführung des Beschlusses des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.OVG -).
2. Daher kann dem Jugendhilfeträger, der die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gegenüber dem behinderten Kind zu übernehmen hat, gegen das Land aus übergeleitetem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung zustehen.
3. Es besteht auch kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen das Land.
1. Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe war nur dann i.S.v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor zuständig", wenn sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben hat.
2. Bei so genannten Altfällen, die vor In-Kraft-Treten des § 86 SGB VIII 1993 begonnen haben, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung aufgrund der danach maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung.
3. Haben die Elternteile vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, begründen sie nach Beginn der Leistung aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so wird dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Begründen die Elternteile danach wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit).
4. Ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung der Jugendhilfe.
Die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Erstattungsnorm des § 89 e Abs. 1 SGB VIII erfasst auch die Fälle, in denen die Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der dort genannten Personen über die für die Fortführung der Jugendhilfe für junge Volljährige geltende Zuständigkeitsregelung des § 86 a Abs. 4 SGB VIII vermittelt wird.
1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern.
2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden.
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 -
I. VG Bayreuth vom 16.11.1998 - Az.: VG B 3 K 96.304 -
II. VGH München vom 29.09.2000 - Az.: VGH 12 B 98.3649 -
1. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).
2. Prozesszinsen können jedenfalls in den Fällen, in denen die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anerkannt ist, auch durch eine Klage auf Feststellung eines der Höhe nach bestimmten Erstattungsanspruchs ausgelöst werden (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 35.00 -
I. VG Bayreuth vom 16.11.1998 - Az.: VG B 3 K 95.1182 -
II. VGH München vom 29.09.2000 - Az.: VGH 12 B 98.3652 -
Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, gilt auch für Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern (wie Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt>).
Urteil des 5. Senats vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 33.00 -
I. VG Bayreuth vom 16.11.1998 - Az.: VG B 3 K 95.1192 -
II. VGH München vom 29.09.2000 - Az.: VGH 12 B 98.3650 -