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JuraForum.deUrteileSchlagwörterJJugendhilfeleistung 

Jugendhilfeleistung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 215/06 vom 23.04.2007

1. Aktivlegitimiert in einem Verfahren wegen Leistungen i. S. d. § 19 SGB VIII ist der allein sorgende Elternteil.

2. Leistungen der Jugendhilfe setzen eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der Jugendhilfe voraus und werden - wie Sozialhilfeleistungen - zeitabschnittsweise gewährt.

3. Zu den Anforderungen für das Vorliegen unverhältnismässiger Mehrkosten i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VIII.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 24.05 vom 29.06.2006

Kommt es für die Gewährung von Jugendhilfe auf das Alter einer Person an, entspricht die Aufgabenerfüllung i.S.d. § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorschriften des Gesetzes, wenn der Hilfe leistende Jugendhilfeträger im Zeitpunkt der Hilfegewährung davon ausgehen konnte, dass die an das Alter einer Person anknüpfenden Voraussetzungen der Aufgabenerfüllung (noch) vorlagen, und davon auszugehen ist, dass auch der auf Erstattung in Anspruch genommene Jugendhilfeträger bei der zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung gegebenen Erkenntnislage die Leistung gewährt hätte.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11107/04.OVG vom 21.10.2004

1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 9.03 vom 29.01.2004

1. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind.

2. Eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung beginnt bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist.

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