Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich aus § 97 S 1 SGB VIII ergebende Antragsbefugnis des Jugendamts ist insoweit unerheblich.
Die von der Bundesregierung zu treffende Entscheidung über ein von ihr zu stellendes Auslieferungsersuchen ist davon abhängig, dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde ein solches Ersuchen überhaupt anregt. Dahe hat die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist Regelungscharakter und ist nicht ein bloßes Verwaltungsinternum. Rechtsschutz gegen diese Maßnahme ist also möglich.
Ein approbierter Psychologischer Psychotherapeut, der in einer Beratungsstelle nach § 28 SGB VIII beschäftigt ist, kann zu einem gleich hohen Kammerbeitrag wie seine schwerpunktmäßig heilkundlich i. S. v. § 1 Abs. 3 PsychThG tätigen Kollegen herangezogen werden.
Bei der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII kommt der Pflegevertrag unter der Geltung des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes grundsätzlich nicht zwischen dem Träger der Jugendhilfe und den Pflegeeltern, sondern zwischen den Personensorgeberechtigten des betreffenden Kindes und den Pflegeeltern zustande.
Das AsylbLG schliesst Leistungen der Jugendhilfe an jugendliche Ausländer nicht aus. Hierzu gehört auch eine -im vorliegenden Fall ambulante- Autismusbehandlung im Wege der Frühförderung. § 38 KJHG-SL weist die Zuständigkeit aus Effektivitätsgründen dem Träger der Sozialhilfe zu.
1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).
2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII entfaltet eine Bindung in der Form der Tatbestandswirkung nur für den Bereich des SGB VIII.
3. Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 69 ff. SGB VIII zur Trägerstruktur der Jugendhilfe und zur Behördenorganisation bilden einen abschließenden Gestaltungsrahmen, sofern der Landesgesetzgeber auf eine Übertragung von Aufgaben i. S. d. § 69 Abs. 2 SGB VIII verzichtet hat.
Durch § 22 Abs. 2 ThürKitaG wird den Gemeinden nur die Wahrnehmung, Kindergartenplätze in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen, auferlegt; eine über eine solche Wahrnehmungs-Zuständigkeit hinausgehende Aufgabenverlagerung liegt darin nicht.
Bei der Verletzung einer Amtspflicht zur Führung der Aufsicht über eine Person ist die Regelung des § 832 BGB auch nicht analog anwendbar; die Haftung richtet sich allein nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.
1. Stimmt der Sorgeberechtigte im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme des Jugendamts zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen einer Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen bei Pflegeeltern zu, sind die Mitarbeiter des Jugendamts lediglich verpflichtet, die Pflegeeltern sorgfältig auszuwählen und durch Kontrollen zu überprüfen.
2. Eine etwaige Pflichtverletzung der Pflegeeltern bei der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen ist in diesen Fällen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht als Amtspflichtverletzung zuzurechnen.
Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (Aufgabe von Senat 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327).
Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (§ 27 SBG-VIII) setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus; eine generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - , ESVGH 45, 292, zu § 27 SGB-VIII in der bis 31.03.1993 geltenden Fassung).
Eine - schulergänzende - Legastheniker-Therapie kann daher im Regelfall nicht auf der Grundlage des § 27 SGB-VIII gewährt werden.
1. Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 - 15 Sa 959/01 -).
2. Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.
Nach Beginn der Leistung verbleibt eine örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. SGB VIII auch im Fall einer nachfolgenden Entziehung der Personensorgeberechtigung des allein sorgeberechtigten Elternteils bei dem bisher zuständigen Leistungsträger.
1. Die Leiterin einer Außenwohngruppe, die mit den zu betreuenden Minderjährigen in familienähnlicher Hausgemeinschaft wohnt, die Unterkunft selbstständig in Abstimmung mit dem Jugendamt selbst auswählt und anmietet, Urlaub lediglich dem Jugendamt anzuzeigen hat und für Vertretungskräfte selbst sorgen muss und - vorbehaltlich der Rechte der Heimaufsicht - in der Ausgestaltung der Betreuungsarbeit nicht an Weisungen des Jugendamtes gebunden ist, ist regelmäßig keine Arbeitnehmerin.
2. Dies gilt selbst dann, wenn sie aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation keine eigene behördliche Betriebserlaubnis zur Führung einer Wohngruppe nach §§ 45, 49 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht erhalten könnte.
In den Fällen der Vermittlung der Tagespflegeperson sind für den Aufwendungsersatzanspruch der Tagespflegeperson Voraussetzung, aber auch ausreichend, dass die Eignung der Tagespflegeperson und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege vorliegen.
1. §§ 9, 6 BremABOG, die als Teil der Ausführungsbestimmungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Aufnahme von Grundschulkindern in Horte regeln, begründen für Kinder keinen unmittelbaren Anspruch gegen Träger der freien Jugendhilfe sondern lediglich Ansprüche gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
2. Nach § 3 Abs.2 SGB VIII werden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich ausschließlich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt auch hinsichtlich des Angebots von Horten für Kinder im schulpflichtigen Alter.
1. Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunalen Einrichtungen (Jugendhaus, Stadthalle, Sporthalle).
2. Zur Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks in einem besonderen Wohngebiet gegenüber Lärm aus "herangerückten" kommunalen Einrichtungen.
1. Die Unterbringung eines unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen in ein Heim für Kinder und Jugendliche ist auch dann eine Maßnahme der Jugendhilfe, wenn die durch das Land geschaffene Erstaufnahmeeinrichtung im Rahmen eines standardisierten Verfahrens die Kosten trägt und den Minderjährigen dem Heim zugeführt hat.
2. Eine Leistung ist im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X erbracht, wenn die darauf gerichtete Verpflichtung gegenüber dem Hilfeempfänger erfüllt ist.
3. Der Zeitraum, auf den sich Verpflichtung und Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X beziehen, ergibt sich in erster Linie aus den gesetzlichen Vorgaben für die Gewährung und aus der Bewilligung. Bei untypisch langen, d.h. einen Monat überschreitenden Bewilligungszeiträumen ist jedenfalls dann, wenn sich auf Grund bestimmter Merkmale (etwa Inhalt des Vertrages zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer) einzelne Abschnitte voneinander trennen lassen, auf den einzelnen Abschnitt abzustellen.
4. Für die Anwendung des § 111 Satz 2 SGB X ist bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 89 d SGB VIII kein Raum.
1. Ein Arbeitgeber kann auf den betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz jedenfalls dann verzichten, wenn dieser sich aus einer karitativen oder erzieherischen Zwecksetzung ergibt.
2. Bei der Berechnung der für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderlichen Regelzahl beschäftigter Arbeitnehmer sind auch Personen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines als "Hilfe zur Arbeit" abgeschlossenen Arbeitsvertrages gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BSHG beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient. Diese Voraussetzungen können auch bei der Beschäftigung durch eine gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft erfüllt sein.
Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes schließen die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylbegehrende nicht aus.
Minderjährige Asylbegehrende begründen jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens.
Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den vom Bundesverwaltungsamt bestimmten überörtlichen Träger setzt im Falle der Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichts voraus; die Frist hierfür beträgt auch bei unbegleitet einreisenden Kindern und Jugendlichen regelmäßig nur wenige Tage.
Bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung steht das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, wenn die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne einen solchen festgestellt werden kann.
Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 -
I. VG Münster vom 26.06.1997 - Az.: VG 9 K 3351/96 -
II. OVG Münster vom 27.08.1998 - Az.: OVG 16 A 3477/97 -
Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes schließen die Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige Asylbegehrende nicht aus.
Ein Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegen den vom Bundesverwaltungsamt bestimmten überörtlichen Träger setzt im Falle der Inobhutnahme eine unverzügliche Benachrichtigung des Vormundschaftsgerichtes voraus; die Frist hierfür beträgt auch bei unbegleitet einreisenden Kindern und Jugendlichen regelmäßig nur wenige Tage.
Urteil des 5. Senats vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 25.98 -
I. VG Münster vom 26.06.1997 - Az.: VG 9 K 3097/96 -
II. OVG Münster vom 27.08.1998 - Az.: OVG 16 A 3541/97 -
Die Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten dessen regelmäßige Arbeitszeit durch einen auf der Grundlage des § 15 c BAT-O abgeschlossenen Tarifvertrag verkürzt wird, ermäßigt sich wie bei einem Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung. Dies gilt mangels anderweitiger bezirklicher oder örtlicher Tarifregelung auch für die vermögenswirksamen Leistungen.
Aktenzeichen: 6 AZR 370/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 17. Dezember 1998
- 6 AZR 370/97 -
I. Arbeitsgericht
Jena
- 4 Ca 347/94 -
Urteil vom 23. März 1995
II. Thüringer
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 445/95 -
Urteil vom 29. Januar 1997