Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges (§§ 80, 142 StVollzG) unterfallen der Jugendhilfe. Beantragt ein Personensorgeberechtigter Hilfe zur Erziehung durch gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges, hat der zuständige Jugendhilfeträger eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über die Hilfegewährung zu treffen. Die Jugendhilfe umfasst in einem solchen Falle sowohl Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII als auch Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII.