Die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII einerseits und das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III andererseits dienen dem gleichen Zweck, nämlich (auch) der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen. Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII unabhängig von einem Kostenbeitrag zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.
1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
1. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für die Fortsetzung einer Legasthenietherapie, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht mehr vorliegen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Teilhabegefährdung i.S.d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII im Falle einer Lese- und Rechtschreibschwäche.
"Auf das Einkommen gezahlte Steuern" im Sinne von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII sind nur die auf das Einkommen tatsächlich entrichteten Steuern und nicht auch ein fiktiver höherer Steuerbetrag, den der Kostenbeitragspflichtige hätte entrichten müssen, wäre er in die Steuerklasse IV statt in die Steuerklasse III eingereiht gewesen.
1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu.
1. Nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger auch einen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die er zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs eines anderen Jugendhilfeträgers nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat (entgegen BayVGH, Urt. v. 1.9.2005 - 12 B 02.2455 -, FEVS 57, 369).
2. Richtet sich im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und war dieser vor der Aufnahme in die geschützte Einrichtung in den Bereichen von zwei verschiedenen örtlichen Jugendhilfeträgern begründet, ist der erstattungspflichtige Jugendhilfeträger nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, hier nach § 86 Abs. 2 SGB VIII, zu ermitteln.
3. Kostenerstattung durch den überörtlichen Jugendhilfeträger nach § 89 e Abs. 2 SGB VIII kommt nur dann in Betracht, wenn gar kein erstattungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger vorhanden ist.
Die Klage gegen einen Kostenbeitragsbescheid gemäß §§ 91 ff. SGB VIII hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, siehe Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - u. Beschl. v. 26.6.2008 - 4 ME 210/08 -).
1) Eine kapitalbildende Lebensversicherung ist zur angemessenen Altersicherung i.S.v. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht von vorneherein und ausnahmslos objektiv ungeeignet. Als angemessene Alterssicherung stellt sich eine solche grundsätzlich aber nur dann dar, wenn ihre Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.
2) Vom Eintritt in den Ruhestand kann bei Frauen wie Männern frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen werden, sofern nicht im konkreten Einzelfall kraft Gesetzes, tarifvertraglich oder aufgrund objektiver persönlicher Umstände ausnahmsweise etwas anderes gilt.
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist auch in den Fällen eines nicht "auf Null" reduzierten Ermessens oder Beurteilungsspielraums zulässig, wenn nur dadurch ein der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG genügender effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann und es ferner überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens bzw. Ausnutzung des Beurteilungsspielraums zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.
2. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, ist ebenso wie die Entscheidung nach § 35 a Abs. 2 SGB VIII, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist.
3. Der nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII zur Feststellung der Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) einzuholenden fachärztlichen Stellungnahme kann jedoch auch für die Beurteilung dieser Fragen eine sowohl vom Jugendamt als auch vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigende beachtliche Aussagekraft zukommen.
4. Das Fehlen eines schriftlichen Hilfeplans nach § 36 Abs. 2 SGB VIII steht dem Erlass einer auf die Durchführung einer bestimmten geeigneten und notwendigen Hilfemaßnahme gerichteten und wegen der Eilbedürftigkeit der Hilfe erforderlichen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht entgegen.
1. Der Widerspruch gegen einen Kostenbeitragsbescheid gem. §§ 91 ff. SGB VIII (SGB 8) hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
2. Der Senat geht (ebenso: BayVGH, Beschl. v. 19.12.2007 - 12 CS 07.2895 - JAmt 2008, 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2006 - 4 ME 188/06 - JAmt 2007, 163) davon aus, dass die Kostenbeiträge nach §§ 91 ff SGB 8 eine Finanzierungsfunktion haben, welche nicht eine völlige Nebenfolge bei der Verfolgung anderer Zwecke ist.
1. Zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung eines Jugendhilfeträgers über den Antrag des Trägers eines Waldorfkindergartens, die finanzielle Förderung der Personalkosten auch außerhalb seiner Gebietsgrenzen vorzunehmen (Fortführung von OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 2003, 7 A 10859/02.OVG - ESOVGRP -).
2. Zur weiteren Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Förderungsregelung des § 74 Abs. 1 SGB VIII bis zum Gebrauchmachen der in § 74a SGB VIII eröffneten landesgesetzgeberischen Regelungsbefugnis.
1. Zur Beteiligung der Gemeinden, die nicht Träger einer Kindertagesstätte sind, an den Personalkosten einer Kindertagesstätte (wie Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/07.OVG -, AS 26, 36).
2. Für den Begriff der "besonderen finanziellen Leistungsschwäche" der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, kommt es nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann.
1. Der Träger einer Kindertagesstätte hat nach Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu den Personalkosten der Einrichtung, soweit die Regelung zur angemessenen Personalausstattung hinreichend bestimmt ist (hier für die Personalkosten im Erziehungsdienst).
2. Zum Begriff der angemessenen Vergütung als Bemessungsgrundlage für den Personalkostenzuschuss (tarifliche Höhergruppierung bei Personal in einer Sondereinrichtung - Spiel- und Lernstube -).
1. Dem Kostenerstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers nach § 89 c Abs. 2 SGB VIII steht ein Kostenerstattungsanspruch des danach erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen.
2. Die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der verlangte Erstattungsbetrag aufgrund eines Anspruch des anderen Jugendhilfeträgers sogleich zurückzuzahlen wäre.
Zur Jugendhilfe i.S.d. § 188 VwGO gehören alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII und den ergänzenden Landesgesetzen. An dem Verfahren muss nicht notwendig ein Leistungsempfänger beteiligt sein.
Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten gewährt.
1. Ein Nachrang der Jugendhilfe gegenüber der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII steht dem Kostenerstattungsanspruch des früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers gegen den örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nach § 89 c SGB VIII nicht entgegen.
2. Maßnahmen der Jugendhilfe sind auch dann rechtmäßig, wenn sie gegenüber ebenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nachrangig sind.
3. Dem Kostenerstattungsanspruch nach § 89 c SGB VIII lässt sich nicht entgegenhalten, der erstattungsberechtigte früher örtlich zuständige Jugendhilfeträger könne wegen des Vorrangs der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugenhilfe die Erstattung seiner Aufwendungen von dem Träger der Sozialhilfe verlangen.
1. Die Zuständigkeit des Pflegestellenorts setzt divergierende Zuständigkeiten nach § 86 Abs. 6 und § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII voraus (wie BVerwG vom 23.10.2002 Az. 5 B 12/02; a.A. OVG RhPf vom 17.12.2004 FEVS 56, 420).
2. Dem nach § 89 a SGB VIII erstattungspflichtigen Träger kommt über § 89 a Abs. 2 SGB VIII der Schutz der Einrichtungsorte (§ 89 e SGB VIII) zugute (wie BVerwG vom 11.12.2003 FEVS 55, 289).
1. Bei der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sind Bildungskredite nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Der Zweck der Bewilligung von Bildungskrediten an nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende ist mit dem Zweck, der mit der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII verfolgt wird, nicht identisch.
3. Zwischen Bildungskrediten und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz bestehen Unterschiede, die eine Gleichstellung beider Leistungen im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (§ 83 SGB XII) ausschließen.
1. Eine Lese-Rechtschreibstörung oder Legasthenie (ICD 10 - F 81.0) stellt keine seelische Störung dar und führt deshalb als solche nicht zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen vom alterstypischen Zustand im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII.
2. Zwar kann es als Sekundärfolge einer Legasthenie zu einer seelischen Störung oder psychosomatischen Reaktion des Kindes oder Jugendlichen kommen. Die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII sind jedoch auch dann nur erfüllt, wenn die sekundäre seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass dadurch die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bloße Schulprobleme und Schulängste genügen hierfür nicht.
3. Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 35a Abs. 1 SGB VIII unterliegt einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein - verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer -Beurteilungsspielraum steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erst im Hilfeplanverfahren aufgrund des dort gebotenen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bezüglich der im Einzelfall angezeigten Hilfe zu.
1. Das für alle Leistungen nach § 35 a SGB VIII geltende Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII ist vom Jugendhilfeträger zwingend zu beachten.
2. Entstehen keine unverhältnismäßigen Mehrkosten und ist die vom Leistungsberechtigten gewählte Einrichtung / Form der Hilfe in gleicher Weise zur Behandlung der festgestellten Beeinträchtigung geeignet, ist der Jugendhilfeträger nach der Soll-Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gehalten, der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der in einem solchen Fall regelmäßig in der gewünschten Form zu bewilligenden Hilfe rechtfertigt.
Zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86 d SGB VIII ist der örtliche Träger der Jugendhilfe des jetzigen tatsächlichen Aufenthalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen verpflichtet; nur bei Leistungen nach § 19 SGB VIII ist auf den tatsächlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten "vor Beginn der Leistung" abzustellen.
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 1. Oktober 2005 kommt Widersprüchen von Eltern gegen Beitragsbescheide nach §§ 91 ff. SGB VIII aufschiebende Wirkung zu. Die Kostenbeiträge nach den genannten Bestimmungen sind keine Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Der Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über einen Förderungsantrag nach § 74 SGB VIII kann sich wegen Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG auf einen Förderanspruch bezüglich bestehender als bedarfsnotwendig anzuerkennender Plätze verdichten
Unzulässigkeit einer Verweisung an das Sozialgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG im Falle des möglichen Bestehens jugendhilfe- und sozialhilferechtlicher Ansprüche.
Der Schutz der "Pflegestellenorte" verlangt eine analoge Anwendung des § 89 a Abs. 1 S. 2 SGB VIII für den Fall, dass der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständige örtliche Träger nach § 86 b Abs. 3 S. 1 SGB VIII für eine gemeinsame Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten Wohnform zuständig wird.
Der Träger des Jugendamts, dessen Mitarbeiter ein Kind auf der Grundlage der §§ 42, 43 SGB VIII vorläufig in einer Pflegefamilie unterbringen, haftet nicht für ein Verschulden der Pflegeeltern während der Betreuungszeit, durch das das Kind einen (gesundheitlichen) Schaden erleidet.