1. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO ist erforderlich, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründung der Verfahrensrüge - ggf. unter Zuhilfenahme der Gründe des angefochtenen Urteils - prüfen können muss, ob ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vorgelegen hat und deshalb die Anwesenheit eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erforderlich war.
2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren
Die durch § 59 Abs. 1 Satz 2 JGG eingeräumte Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gegen ein Berufungsurteil einzulegen entfällt für denjenigen Verfahrensbeteiligten entfällt, der zuvor bereits Berufung eingelegt hatte.
1. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren.
2. Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 JGG sind an die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung im Jugendstrafrecht besondere Anforderungen zu stellen.
Zur Zulässigkeit der längeren Aussetzung der Hauptverhandlung im Jugendgerichtsverfahren, um die Grundlagen für die Rechtsfolgenentscheidung weiter zu ermitteln.