1. In der Regel ist die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten im Urteil erforderlich.
2. Im fließenden Verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzu kommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.
Die Vorschriften über die Annahmeberufung (§ 313 StPO) sind im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu einer Geldstrrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt wurde.
Wird ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, spricht das grundsätzlich für die Anwendung auch des Strafrahmens des § 243 StGB. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere dann, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe, insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe, vorliegen.
Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 als auch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus.
Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 als auch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus.
1. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der auf dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 beruhenden Weisung Nr. 1/2006 der Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.
2. Zu der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zulässigen Erteilung eines Aufenthaltstitels "nach Maßgabe des Abschnitts 5" gehört auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 2 AufenthG (Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Beschl. v. 23.10.2007, 3 Bs 246/07, juris).
3. Für die Personengruppe volljähriger lediger Kinder eines geduldeten Ausländers ist in § 104 a Abs. 2 AufenthG eine nach Erteilungsvoraussetzungen und Ermessensbefugnis eigenständige Regelung innerhalb der Altfallregelung geschaffen worden. Für sie gilt (allein) das komplexe Kriterium einer positiven Integrationsprognose.
4. Im Rahmen der Integrationsprognose nach § 104 a Abs. 2 AufenthG sind vorsätzliche Straftaten zu berücksichtigen, die das volljährige Kind eines geduldeten Ausländers als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Der Bestimmung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nicht die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass Straftaten, die nicht zur Verhängung der Jugendstrafe, sondern zu Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln geführt haben, im System der Altfallregelung überhaupt außer Betracht bleiben sollen.
5. § 61 BZRG enthält kein allgemeines Verwertungsverbot für Straftaten, die im Erziehungsregister eingetragen sind.
1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.
2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzelfall, ob sie außer Betracht bleiben kann.
Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist ein förmlicher rechtsbegründender Übergabeakt unter Mitwirkung der Behörde. Die Übergabe einer Einbürgerungsurkunde an den Einbürgerungsbewerber in einem verschlossenen Umschlag zur Mitnahme an die zuständige Stelle seines Wohnortes als Bote in eigener Sache stellt keine Aushändigung dar.
Zum Vorliegen einer Substanzverletzung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB durch Anbringen von Graffitis auf einem S-Bahnwagen und auf der Wand eines U-Bahnhofs. § 303 Abs. 2 ist gegenüber § 303 Abs. 1 StGB subsidiär. Der Tatrichter muss seine Straftatfolgenerwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen. Dies gilt im besonderen Maße bei Anwendung von Jugendstrafrecht, da § 54 Abs. 1 JGG eine erweiterte Begründungspflicht enthält.
Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.
Auch die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB ist eine Verurteilung wegen einer Straftat i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG; sie steht einem Anspruch auf Einbürgerung daher entgegen, solange sie nicht aus dem Zentralregister getilgt ist.
Bei Verwaltungsvereinbarungen zwischen Ländern ist dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG durch einen Briefwechsel genügt, wenn die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen aus den Umständen zweifelsfrei ersichtlich ist. Es ist nicht darüber hinaus erforderlich, dass beide Vertragserklärungen in derselben Urkunde enthalten sind.
Zur Reichweite von § 164 GVG beim Maßregelvollzug im Jugendstrafrecht.
Als minderjährig eingereist im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ein Ausländer nur, wenn er zum Zeitpunkt der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Einreise noch unter Geltung des das Volljährigkeitsalter auf 21 Jahre festlegenden § 2 BGB a.F. erfolgt ist.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Jugendstrafe ist der des Erlasses des Urteils. Neben dem Erziehungsgesichtspunkt sind bei der Erforderlichkeit der Verhängung der Jugendstrafe auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere ist die verwirklichte Schuld mit dem Erziehungsgedanken abzuwägen.
2. Zum Doppelverwertungsverbot und zur Festsetzung einer Jugendstrafe
Zum notwendigen Revisionsvorbringen bei der Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gehört die Mitteilung, welchen Inhalt die zugelassene Anklage insoweit gehabt hat, und die Angabe, dass der Angeklagte ohne den erforderlichen Hinweis anders verurteilt worden ist.
1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.
b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.
1. a) Zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehört die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat beziehen.
b) Bei der Straftäterunterbringung nach dem Bayerischen Straftäterunterbringungsgesetz und dem Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt handelt es sich um Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
2. Die Länder sind nicht befugt, die Straftäterunterbringung zu regeln; der Bund hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich abschließend Gebrauch gemacht.
1. Die Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft ist nicht nach § 85 Abs. 6 S. 1 2. Hs. JGG bindend, wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Lebensalter des Verurteilten nicht sicher feststeht.
2. Ein in dem zu vollstreckenden Urteil zugunsten eines Verurteilten angenommenes Geburtsdatum bleibt grundsätzlich auch für das Vollstreckungsverfahren maßgebend, soweit es auf Altersgrenzen ankommt.
1. Im Jugendstrafverfahren gelten hinsichtlich der Beiordnung eines Pflichtverteidigers unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat dieselben Grundsätze wie im allgemeinen Strafrecht.
2. Auch im Jugendstrafverfahren ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr erforderlich. Allerdings kann, wenn eine Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und mehr droht, nicht allein auf die rechnerische Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang sich die neu zu verhängende Einheitsjugendstrafe faktisch auf das Leben des Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirkt.
1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.
2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.
3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.
Auch nach der Aufgabe der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren (vgl. BGH NStZ 2002, 275) ist in Strafverfahren gegen Jugendliche weiterhin weder die Nebenklage zulässig noch § 406 g StPO anwendbar (Fortführung von OLG Stuttgart NJW 2001, 1588 f.; entgegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436 f.).
1. Eine Jugendstrafe ist weder eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch eine Strafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG.
2. Ob in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, eine Regelungslücke vorliegt, die durch analoge Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu schließen ist, bleibt offen.
3. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
4. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach §§ 46 Nr. 1 bis 4, 47 Abs. 1 oder 2 AuslG schließt eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann aus, wenn der Ausweisungsgrund für Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verbraucht ist.
Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.
Zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten.