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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 360/08 vom 30.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Integration, Prognose, Verlängerung
Stichwort:Jugendgericht
Leitsatz:1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG an das volljährige ledige Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist, erfordert eine positive Prognose über die zu erwartende Integration. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Liegen nach einer zunächst positiven Integrationsprognose neue konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung vor, ist im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine neue Prognose zu erstellen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LA 360/08



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (4) 1 Ss 284/08 (222/08) vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:StGB, AufenthG
Stichwort:Jugendgericht
Leitsatz:1. Unrichtige Angaben eines Asylbewerbers gegenüber der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erfüllen nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

2. Ausländische Urkunden sind Urkunden im Sinne des § 271 StGB, wenn deutsche Rechtsgüter durch sie geschützt oder (im Falle des Missbrauchs) beeinträchtigt sind.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, (4) 1 Ss 284/08 (222/08)

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ss 67/08 vom 24.09.2008

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Jugendgericht
Leitsatz:Hebt die Jugendberufungskammer zu Unrecht das Urteil des Jugendrichters gemäß § 328 Abs. 2 StPO wegen eines vermeintlichen Zuständigkeitsfehlers auf und verweist die Sache an den Strafrichter des Amtsgerichts zurück, so ist der Angeklagte, obwohl das Urteil des Landgerichts keine Sachentscheidung enthält, hierdurch beschwert mit der Folge, dass die Revision der Staatsanwaltschaft sich als Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten darstellt und die Entscheidung des Senats über die Revision im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgen kann. Die Beschwer liegt einmal darin, dass das zur Entscheidung in der Sache gemäß § 328 Abs. 1 StPO zuständige Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste Entscheidung - z.B. Freispruch - getroffen hat, sondern die Sache an ein anderes Gericht verweist und hierdurch zudem den Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter verletzt (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ- RR 2005, 208-209).
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 1 Ss 67/08

BGH – Beschluss, 2 AR 202/08 vom 22.08.2008

Rechtsgebiete:JGG
Stichwort:Jugendgericht
Volltext: BGH - Beschluss, 2 AR 202/08


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