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Jugendarrest

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 3244/08 vom 05.02.2009

1. Die Beziehungen von jungen ledigen Erwachsenen zu ihren Eltern und anderen nahen Familienangehörigen fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, wenn die Betreffenden nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben (im Anschluss an EGMR, Urt. v. 23.06.2008 - Nr. 1638/08 [Maslov II] - InfAuslR 2008, 333).

2. Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei "verwurzelten" Ausländern (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - InfAuslR 2008, 29 = NVwZ 2008, 344).

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (4) 1 Ss 284/08 (222/08) vom 15.12.2008

1. Unrichtige Angaben eines Asylbewerbers gegenüber der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erfüllen nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

2. Ausländische Urkunden sind Urkunden im Sinne des § 271 StGB, wenn deutsche Rechtsgüter durch sie geschützt oder (im Falle des Missbrauchs) beeinträchtigt sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 D 10028/08.OVG vom 22.02.2008

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 als auch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10027/08.OVG vom 22.02.2008

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowohl nach Nr. 3.4 der rheinland-pfälzischen Bleiberechtsregelung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 als auch nach der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG aus.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 11/08 vom 15.01.2008

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 10/08 vom 15.01.2008

Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 277/07 vom 08.01.2008

1. Es ist gegenwärtig ungeklärt, ob sich der Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen lässt. Die auf die Anwendbarkeit der Richtlinie bezogenen Fragen lassen sich nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantworten, sondern sind der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2. Im Rahmen der von der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung losgelösten reinen Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob ein sofort vollstreckbarer Entzug des Aufenthaltsrechts des Assoziationsberechtigten gemessen an Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 337/06 vom 17.07.2006

Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 338/06 vom 17.07.2006

Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 339/06 vom 17.07.2006

Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 61/06 vom 17.07.2006

Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 62/06 vom 17.07.2006

Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 63/06 vom 17.07.2006

Das Verstreichen von sieben Wochen zwischen Eingang der Akten und Fertigung einer - recht kurzen - Anklageschrift ist mit dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 163/05 vom 08.12.2005

Zur Auslegung des Begriffs "Integration" in § 104 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 650/05 vom 10.11.2005

1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen des ihr nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumten Widerrufsermessens grundsätzlich nicht berücksichtigen, ob dem Ausländer wegen von ihm begangener Straftaten im Falle einer Ausweisung besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zustehen würde. Ob von diesem Grundsatz bei minderjährigen Ausländern im Hinblick auf die Schutzwirkungen der Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

2. Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - <juris>).

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 183/05 vom 26.04.2005

Zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2599/04 vom 16.03.2005

1. Eine - tatbezogene - Ausnahme von der Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (entspricht § 54 Nr. 3 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig davon bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke der Vorschrift nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72 zur Ausnahmeprüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG).

2. Der generalpräventive Ausweisungszweck des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kommt auch gegenüber Nebentätern (Anstifter, Gehilfen) zum Tragen, weil die Abschreckungswirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis gerade auch das Rekrutierungsmilieu von Drogenstraftaten und damit den "Randbereich" der organisierten Drogenkriminalität erfassen soll.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 339/04 vom 19.11.2004

1. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eines anderen Landes den Erlass einer auf die Erteilung einer Duldung gerichteten einstweiligen Anordnung aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt hat, steht jedenfalls dann, wenn sich die maßgebenden Umstände nicht geändert haben, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, die auf die Erteilung einer nunmehr auf das Land Bremen beschränkten Duldung gerichtet ist.

2. Ein Ausländer, dessen letzte Duldung räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde beschränkt war, kann keine für ihn günstigen Rechtsfolgen daraus ableiten, dass er entgegen der gemäß § 44 Abs. 6 AuslG fortwirkenden räumlichen Beschränkung seinen Aufenthaltsort gewechselt hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ss 277/04 vom 22.07.2004

Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurtelung wegen Diebstahls

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 89/04 vom 27.05.2004

Wird die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann daneben kein Jugendarrest verhängt werden.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 2029/01 vom 05.02.2004

1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.

b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.

2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.

b) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung, indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.

c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.

d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.

3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.

4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1610/03 vom 27.01.2004

1. Die Vorschriften der RL 64/221/EWG finden auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, selbst wenn ihnen Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustehen, keine Anwendung.

2. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Frage, ob eine Ausweisung mit Art. 8 EMRK in Einklang steht, nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung an.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 537/03 vom 24.11.2003

Auch dann, wenn der Angeklagte bereits mit jugendrechtlichen Maßnahmen belegt worden ist, ist er im Sinne des Erwachsenenstrafrechts noch nicht als "Wiederholungstäter" anzusehen. Der Tatrichter muss sich daher auch in diesem Fall eingehend mit der Frage auseinandersetzen, warum die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenrecht im Sinne des § 47 JGG unverzichtbar ist.

BAYOBLG – Urteil, 5 St RR 92/03 vom 03.07.2003

Eingeschränkte Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Strafzumessung im Revisionsverfahren.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 Ss 89/03 vom 05.06.2003

1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen.

2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu.

3. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10045/03.OVG vom 19.03.2003

Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 1 Ss 708/02 vom 31.01.2003

Der Revisionsvortrag in Jugendstrafverfahren muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitteilen, dass die Verfolgung eines wegen der Rechtsmittelbeschränkung nach § 55 JGG unzulässigen Ziels ausgeschlossen werden kann.

BVERFG – Urteil, 2 BvR 716/01 vom 16.01.2003

1. Es gehört zu dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten gegenüber zu schützen. Daraus folgt von Verfassungs wegen die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern im Jugendstrafverfahren. Vorschriften, die Eltern Beteiligungsrechte entziehen oder sie aus der Hauptverhandlung ausschließen, sind Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Elternrechte.

2. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs in einem justizförmigen Verfahren sind Verfassungsaufgaben, die mit dem elterlichen Erziehungsrecht in Konflikt geraten können. Eine Kollision zwischen dem Elternrecht und dem Verfassungsgebot des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes führt nicht zwangsläufig zu einem Zurückdrängen elterlicher Rechte; sie ist vielmehr durch Abwägung aufzulösen, wobei das betroffene Elternrecht und der strafrechtliche Rechtsgüterschutz zum Ausgleich gebracht werden müssen.

3. Das Recht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs kann zwar einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht erlauben, macht es aber nicht entbehrlich, dass auch dieser Eingriff ein hinreichend bestimmtes Gesetz zur Grundlage hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 880/00 vom 12.09.2002

1. Eine Jugendstrafe ist weder eine Freiheitsstrafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch eine Strafe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG.

2. Ob in Fällen, in denen der Einbürgerungsbewerber zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, eine Regelungslücke vorliegt, die durch analoge Anwendung des § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu schließen ist, bleibt offen.

3. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist ausgeschlossen, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

4. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach §§ 46 Nr. 1 bis 4, 47 Abs. 1 oder 2 AuslG schließt eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG auch dann aus, wenn der Ausweisungsgrund für Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verbraucht ist.

BGH – Beschluss, 2 ARs 218/02 vom 04.09.2002

Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.

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