JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jugendarbeitsschutzgesetz
| Rechtsgebiete: | BGB, TVG |
| Schlagworte: | Dauer der Ausbildungszeit - Verweisung - Auslegung des Begriffs "Bestimmungen" |
| Stichwort: | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 587/06 | |
| Rechtsgebiete: | FeV, Fahrerlaubnis-Verordnung |
| Schlagworte: | "einmaliger" und "gelegentlicher" Cannabiskonsum, fehlende Aussagekraft der THC-Carbonsäure-Konzentration, Ausgestaltung ärztlicher Gutachten zur Abklärung der Konsumhäufigkeit bei Cannabis |
| Stichwort: | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| Leitsatz: | 1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214). 2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen. 3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 11 CS 05.1453 | |
| Rechtsgebiete: | JArbSchG, ArbGG, ZPO, BBiG, BGB |
| Stichwort: | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| Leitsatz: | Zur Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 11 Sa 712/04 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Stichwort: | Jugendarbeitsschutzgesetz |
| Leitsatz: | 1) Ein Restmandat des Betriebsrats nach § 21b BetrVG besteht auch in den Fällen, in denen ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert oder mit einem anderen größeren Betrieb zusammen gelegt wird. 2) Das Restmandat ist zeitlich begrenzt; es besteht solange der Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes noch Mitbestimmungsrechte, die sich auf diesen Betrieb beziehen, wahrzunehmen hat. Dies ist der Fall, wenn Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG, mit denen die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung der Mitarbeiter des einzugliedernden bzw. untergehenden Betriebes in den aufnehmenden Betrieb begehrt wird, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. 3) Auch ein Restmandat führt dazu, dass dem Betriebsrat die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung zu stellen sind. 4) Auch der "nur" mit einem Restmandat ausgestattete Betriebsrat muss seine Aufgaben betriebsnah erfüllen können. Deshalb müssen diesem Betriebsrat des durch Zusammenlegung untergehenden Betriebes - zumindest für einige Stunden in der Woche - Räume dort zur Verfügung stehen, wo die Arbeitnehmer, um deren Versetzung gestritten wird, ihre "betriebliche Anlaufstelle" haben. 5) Auch während des Restmandates hat der Betriebsrat Anspruch auf dieselben Sachmittel - wie z. B. PC, eigenen Telefon- und Faxanschluss, Literatur -, die ihm auch während des "Vollmandats" zur Verfügung standen. Der Arbeitgeber, der in der - falschen - Annahme, der Betriebsrat befinde sich in einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG diesem Betriebsrat nach sechs Monaten die Nutzung der Räume und der Sachmittel entzogen hat, ist verpflichtet, diese Sachmittel und Räume dem Betriebsrat mit Restmandat zur zeitlich eingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen. 6) Stehen dem Betriebsrat nur zeitlich eingeschränkt Räume zur Verfügung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat mindestens einen viertürigen, verschließbaren Aktenschrank zur Verfügung zu stellen. |
| Volltext: LAG-BREMEN - Beschluss, 3 TaBV 15/04 | |
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