Zu den Anforderungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) bei jungen Volljährigen.
Auch die Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern unterliegt dem grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn den Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern im Vergleich zu denen eines minderjährigen Kindes ein geringeres Gewicht beigemessen wird.
Zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Einwand des Ausländers, faktischer Inländer zu sein)
Bis zur gesetzlichen Regelung des Jugendstrafvollzugs ist für eine Verlegung von Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt § 9 StVollzG entsprechend anwendbar. Die Vollzugsbehörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung neben Sicherheitsbedenken auch berücksichtigen, dass der von Abschiebung bedrohte Gefangene mit den besonderen therapeutischen Mitteln und sozialen Hilfen ihrer sozialtherapeutischen Anstalt nicht behandelbar ist.