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JuraForum.deUrteileSchlagwörterJJugendamtsurkunde 

Jugendamtsurkunde

Entscheidungen der Gerichte

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 13 WF 234/09 vom 31.03.2009

Die Regelung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG, wonach eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nummern 2300-2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, gilt auch für die Prozesskostenhilfe.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, II-7 UF 33/08 vom 18.09.2008

Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. Eine Vorlage an das BVerfG kommt nicht in Betracht; § 1612 b BGB ist verfassungskonform auszulegen.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 20 WF 674/07 vom 11.02.2008

Ein Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage nach Maßgabe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens im Vergleich zu dem der Titulierung wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Urkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrundeliegt.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 16 UF 223/06 vom 24.01.2008

Zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts nach einer Ehedauer von 19 Jahren und ehebedingten Nachteilen (Eheschließung: Ehemann ist Beamter im höheren Dienst; Ehefrau ist Marketingassistentin; die Ehegatten haben ein etwa gleich hohes Einkommen; Scheidung: Ehefrau ist Bürokraft bei 1500 ¤ mtl. netto; Aufstockungsunterhalt 405 ¤ zzgl. 101 ¤ Altervorsorgeunterhalt).

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 16 WF 131/07 vom 19.07.2007

1.) Der Unterhaltsschuldner kann zulässigerweise mit der negativen Feststellungsklage geltend machen, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist. Er ist nicht darauf verwiesen, abzuwarten, bis der Unterhaltsvorschusskasse eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, um dann erst nach § 732 ZPO hiergegen Erinnerung einzulegen.

2.) Ein Unterhaltsanspruch geht auch dann gem. § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse über, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss für ein bei einem wiederverheirateten Elternteil lebendes Kind bezahlt wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 878).

OLG-HAMM – Urteil, 3 UF 338/06 vom 22.05.2007

Einkommen, das aus einem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gem. § 33b Abs. 5 EStG für ein behindertes Kind gewährten Steuerfreibetrag resultiert (so genannter Behinderten-Pauschbetrag), ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen.

OLG-DRESDEN – Urteil, 21 UF 518/06 vom 15.03.2007

1. Beruft sich der gesteigert Unterhaltspflichtige auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft. Dazu können Darlegungen zur Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit gehören.

2. Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 WF 269/06 vom 20.12.2006

Außergerichtliche Titulierung von Unterhaltstiteln, Pflicht des Unterhaltsgläubigers zur Kostenübernahme, Prozesskostenhilfe.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 WF 146/06 vom 07.07.2006

Erhält der Unterhaltspflichtige für die berufliche Nutzung seines privateigenen PKW Erstattung in einer Größenordnung, die den Höchstsatz nach Ziff. 10.2.2 Abs.4 Satz 2 erreicht oder übersteigt, kann er den für die Anschaffung dieses PKW aufgenommenen Kredit nicht von seinem Einkommen in Abzug bringen.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 15 WF 36/06 vom 09.05.2006

Der Grundgedanke von § 313 Abs. 2 BGB ist auch auf einseitig und ohne Darstellung der materiellen Grundlagen errichtete Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt anzuwenden.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 13 WF 415/06 vom 28.04.2006

Ist der Unterhaltspflichtige nur bereit, einen Teil des geschuldeten Unterhalts titulieren zu lassen, so handelt der Berechtigte - unter anderem im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung aus zwei Titeln für denselben Unterhaltszeitraum - nicht mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn er den gesamten Unterhalt mit der Klage geltend machen will.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 UF 80/05 vom 10.04.2006

1. Wenn sich die Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel - hier die Jugendamtsurkunde - richtet, ist die Abänderung frei möglich.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsunterhalt nach § 1610 II BGB zu gewähren ist.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 16 WF 192/05 vom 06.04.2006

An einer früheren Unterhaltsvereinbarung kann der Unterhaltsgläubiger gem. § 1614 Abs. 1 BGB nur dann festgehalten werden, wenn sie noch bis in die Gegenwart im Rahmen eines engen Beurteilungsspielraums den dem Unterhaltsgläubiger zustehenden Unterhaltsanspruch zutreffend festlegt. Der Unterhaltsgläubiger kann sich darauf beschränken, seinen gegenwärtigen Anspruch schlüssig zu begründen. Ihm daneben auch noch Vortrag dazu aufzuerlegen, dass jetzt die Voraussetzungen des § 1614 Abs. 1 BGB vorlägen, wenn man ihn an der Unterhaltsvereinbarung festhielte, widerspräche dem Schutzcharakter dieser Bestimmung.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 WF 78/06 vom 30.03.2006

Prozesskostenhilfe ist auch für eine Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde zu bewilligen, wenn nur die Erhöhung des Regelbetrages von 100 % auf 135 % angestrebt wird und wenn sich die Änderung des Prozentsatzes zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf den Zahlbetrag auswirkt.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 7 WF 107/06 vom 06.02.2006

Nach einer internen Anordnung der Bundesagentur für Arbeit (Ziff. 11.5 der Verwaltungshinweise zu § 11 SGB II) sind Zahlungen auf Unterhaltsansprüche von dem nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, wenn

- es sich um Unterhalstpflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleichstehen und

- wenn der Unterhaltspflichtige die tatsächliche Erbringung der Unterhaltszahlungen nachweist.

Daher bleibt ein zur Erfüllung titulierter Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder erzieltes Einkommen, soweit der Unterhalt auch tatsächlich geleistet wird, über die in § 30 SGB II definierten Freibeträge hinaus bei der Berechnung des ALG II anrechnungsfrei.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 41/05 vom 16.11.2005

Die Verbraucherinsolvenz und die Regularien der Restschuldbefreiung (vgl §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) sind unterhaltsrechtlich bedarfsprägend (Fortführung von BGH FamRZ 2005, 608)

OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 289/04 vom 07.01.2005

1. Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn der Unterhaltsberechtigte neben gemäß § 91 IV 1 BSHG rückabgetretenen Unterhaltsansprüchen aus der Zeit vor Anhängigkeit der Klage weitere, nicht vom Anspruchsübergang nach § 91 I BSHG erfasste Unterhaltsansprüche einklagt. In diesem Fall entspricht die einheitliche Anspruchsverfolgung dem Gebot der Prozess wirtschaftlichkeit.

2. Eine auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Leistungsklage kann bei Übersehen eines bereits bestehenden Unterhaltstitels in eine Abänderungsklage umgedeutet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben sind.

3. Im Rahmen einer den Kindesunterhalt betreffenden Abänderungsklage ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits dann schlüssig dargetan, wenn sich der Unterhaltsberechtigte zur Begründung seines Abänderungsverlangens auf die in regelmäßigen Abständen erfolgende Anpassung der Düsseldorfer Tabelle bezieht (im einzelnen dazu Senat FamRZ 2004, 1885 = OLGReport 2004, 272).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 UF 166/04 vom 28.10.2004

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Kosten der Anschlußberufung nach Rücknahme der Berufung analog § 91 a ZPO zu verteilen sind.

OLG-HAMM – Urteil, 11 UF 49/04 vom 24.09.2004

1.)

Der Unterhaltspflichtige kann statt der pauschal berechneten berufsbedingten Fahrtkosten die eheprägenden Finanzierungskosten für den PKW geltend machen. Diese können allerdings nicht den Kreditkosten gleichgesetzt werden, sondern sind u.a. wegen der im übrigen privaten Nutzung des PKWs gem. § 287 ZPO zu schätzen.

2.)

Die Anrechnung der privaten Nutzungsvorteile entfällt, wenn dem Unterhaltspflichtigen nur der Selbstbehalt verbleibt und ein Verkauf oder Austausch des berufsbedingt erforderlichen Fahrzeugs nur zu einer Teilablösung des Kredits führen würde.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 16 WF 75/04 vom 23.08.2004

Die Frage, ob ein Vollstreckungstitel vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kann der Schuldner mit der negativen Feststellungsklage klären lassen; er kann nicht auf Rechtsbehelfe im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwiesen werden.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 2 UF 39/04 vom 20.08.2004

1. Für die Berechnung des Unterhalts eines Kindes aus geschiedener Ehe ist das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen gem. § 1610 Abs. 1 BGB maßgebend; dieses ist nicht um den Splittingvorteil aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen zu kürzen (Abgrenzung zu BVerfG FamRZ 2003, 1821).

2. Der Anspruch auf Dynamisierung des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gemäß § 1612a Abs. 1 BGB besteht auch im absoluten Mangelfall, so dass im Urteil Kindesunterhalt auch im absoluten Mangelfall dynamisiert in Höhe des Vomhundertsatzes des jeweiligen Regelbetrages der RegelbetragsVO zuzusprechen ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 116/04 vom 02.06.2004

1) Hat das Beschwerdegericht den ablehnenden PKH-Beschluss der 1. Instanz aufgehoben, diese angewiesen, von den erhobenen Bedenken Abstand zu nehmen und die Sache zur Prüfung der Einkommensverhältnisse zurückverwiesen, dann ist das Vordergericht gehindert, nunmehr Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu verneinen.

2.) Wird im Rahmen des PKH-Verfahrens dem Beklagten eine Abschrift der Klage auf Kindesunterhalt zur Stellungnahme übersandt und lässt er daraufhin sofort eine Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt errichten, so kann er darauf vertrauen, dass die Klägerin diese ihr bekannten Tatsachen dem Gericht nicht vorenthält. Geschieht dies dennoch und kommt es im weiteren Verlauf zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und zur Zustellung der Klage, dann kann dem Beklagten, der nunmehr mit einem Rechtsanwalt selbst Prozesskostenhilfe begehrt, nicht vorgeworfen werden, er hätte schon vor Zustellung der Klage die Errichtung der Jugendamtsurkunde vortragen müssen, so dass im Hinblick auf dieses Zurückhalten von Einwendungen seine Rechtsverteidigung mutwillig erscheine.

OLG-CELLE – Urteil, 15 UF 6/04 vom 21.04.2004

Der Vollstreckbarerklärung eines kanadischen Unterhaltsurteils kann eine - nach deutschem Sachrecht zu beurteilende - Vollstreckungsvereinbarung zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem durch den Generalbundesanwalt vertretenen unterhaltsberechtigten Kind entgegenstehen.

OLG-HAMM – Urteil, 11 UF 321/02 vom 09.05.2003

1.

Ist die Ehefrau während des Zusammenlebens vollschichtig erwerbstätig und setzt dies auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes fort, kann sie sich nach der Trennung in der Regel nicht darauf berufen, dass ihre Tätigkeit überobligatorisch sei.

2.

Eine die Anwendung von § 1579 Ziffer 7 BGB rechtfertigende ehegleiche Lebensgemeinschaft kann nach Ablauf von drei Jahren auch dann angenommen werden, wenn in diese Zeit eine einjährige Phase der Distanzierung mit getrennten Wohnungen (ohne Abbruch der Beziehung) fällt.

3.

Zur Berücksichtigung der Kindesbelange im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 22 WF 718/02 vom 07.04.2003

1. Welche Bedeutung dem Anerkenntnis einer Unterhaltsverpflichtung in einer Jugendamtsurkunde zukommt, hängt entscheidend davon ab, wie der Gläubiger (oder dessen Vertreter) die Erklärung - auch unter Berücksichtigung ihm bekannter Begleitumstände - verstehen muss.

2. Da redlicherweise kein Unterhaltsgläubiger annehmen kann, der Unterhaltsschuldner wolle die Verpflichtung eingehen, unabhängig von künftigen Änderungen der für den Unterhaltsanspruch wesentlichen Umstände und unabhängig von der Richtigkeit der wesentlichen Vorstellungen, die er bei Eingehung der Verpflichtung hatte, sind die Regelungen des § 313 Absätze 1 und 2 BGB zumindest entsprechend anwendbar.

3. Ist der Unterhaltsschuldner für den Gläubiger erkennbar der Auffassung, dass er den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit noch nachträglich erheben könne, so kann der Unterhaltsschuldner diesen Einwand noch nach der Errichtung der Jugendamtsurkunde mit der Abänderungsklage geltend machen.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 3 WF 238/02 vom 23.01.2003

Auf Jugendamtsurkunden findet § 323 ZPO keine Anwendung. Maßgebend sind hier die Regeln des materiellen Rechts.

Wurde eine Urkunde errichtet ohne Beteiligung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes, entfällt eine prozessuale und materiell-rechtliche Bindung des Kindes.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 WF 342/02 vom 28.11.2002

Der Beklagte kann abwarten, bis der Kläger seine unschlüssige Klage richtigstellt, bevor er den Klaganspruch anerkennt, ohne Kostennanchteile zu gewärtigen.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 20 WF 102/02 vom 16.08.2002

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer unzutreffenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beruht.

2. Die Klage auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde unterliegt nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2 ZPO. Sie kann deshalb auch darauf gestützt werden, dass die zu Grunde liegenden Verhältnisse schon damals nicht den Tatsachen entsprochen haben (vgl. BGH FamRZ 1984,997).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 1 WF 206/01 vom 14.01.2002

Auch der Antragsteller des vereinfachten Unterhaltsverfahrens kann die Einwendungen auf die der Antragsgegner eine sofortige Beschwerde nach §§ 652 Abs. 2, 655 Abs. 5 ZPO stützen kann, mit der sofortigen Beschwerde geltend machen (aA OLG Frankfurt am Main 3. FamSenat, OLG Rep. Frankfurt am Main, 2001, 312).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 UF 96/00 vom 11.01.2002

Auch nach den erleichterten Voraussetzungen für die Geltendmachung von rückständigen Unterhalt nach § 1613 Abs. 1 BGB in neuer Fassung, muß für den Unterhaltspflichtigen erkennbar sein, dass der Unterhaltsberechtigte die Auskunft zum Zwecke der Bezifferung eigener Unterhaltsansprüche verlangt.

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