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Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, III S 59/08 (PKH) vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:FGO, ZPO
Stichwort:Jugendamt
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, III S 59/08 (PKH)



BFH – Urteil, III R 92/06 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:EStG, SGB VIII
Schlagworte:Kindergeldanspruch für Pflegekinder, Aufnahme eines Kindes in den Haushalt zu Erwerbszwecken, Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie als sonstiger betreuter Wohnform nach § 34 SGB VIII, Pflegegelder nach § 33 SGB VIII, Steuerrechtliche Tatbestandswirkung der sozialrechtlichen Einordnung
Stichwort:Jugendamt
Leitsatz:1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
Volltext: BFH - Urteil, III R 92/06

BFH – Beschluss, III B 11/08 vom 20.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, FGO, EStG
Stichwort:Jugendamt
Volltext: BFH - Beschluss, III B 11/08

BSG – Urteil, B 9/9a VG 1/07 R vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:OEG, BVG, SGB I, SGB X, SGG, BGB, SGB VIII
Schlagworte:Gewaltopferentschädigung - sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind - sexueller Missbrauch durch die Eltern - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Leistungsbeginn - verlängerte Jahresfrist -Verschulden - Zurechnung - gesetzlicher Vertreter - Jugendamt
Stichwort:Jugendamt
Leitsatz:Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich aus § 97 S 1 SGB VIII ergebende Antragsbefugnis des Jugendamts ist insoweit unerheblich.
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a VG 1/07 R


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