1. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
2. Die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform hat steuerrechtliche Tatbestandswirkung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Unterbringung des Kindes sozialrechtlich als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII hätte behandelt werden müssen.
Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich aus § 97 S 1 SGB VIII ergebende Antragsbefugnis des Jugendamts ist insoweit unerheblich.
1. Der Antrag des Kindes auf Umgang mit einem unwilligen Elternteil ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 01.04.2008, Aktenzeichen: 1 BvR 1620/04, nicht mutwillig.
2. Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren kann wegen Mutwilligkeit verweigert werden, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor um Vermittlung durch das Jugendamt bemüht hat.
Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 ist die Verurteilung zu einer rückwirkenden Wiedereinstellung des Arbeitnehmers zulässig.
Der Schutz der "Pflegestellenorte" verlangt eine analoge Anwendung des § 89 a Abs. 1 S. 2 SGB VIII für den Fall, dass der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständige örtliche Träger nach § 86 b Abs. 3 S. 1 SGB VIII für eine gemeinsame Betreuung von Mutter und Kind in einer geeigneten Wohnform zuständig wird.
Der überörtliche Träger der Jugendhilfe ist zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die einem örtlichen Jugendhilfeträger durch die Inobhutnahme eines neugeborenen Kindes im Anschluss an eine "anonyme Geburt" entstehen
Eine Gemeinde ist im Rahmen des § 12 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz KitaG an den Personalkosten eines von einem freien Träger betriebenen Kindergartens mit mindestens 15 Ganztagesplätzen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 KitaG) mit einem Anteil von 12,5 % zu beteiligen, da sie nur in diesem Umfang Personalkosten zu tragen hätte, wenn sie die Einrichtung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 KitaG selbst tragen würde.
1. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Anerkennende keinen sicheren Nachweis über die von ihm geführten Personalien beibringt.
2. Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: algerischer Asylbewerber mit mehreren Alias-Personalien) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen werden kann, insbesondere sein Name nicht feststeht. Der Umstand, dass die Identität nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.«
1. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ua. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Dabei handelt es sich um eine Zweckbefristung gemäß § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG.
2. Die Zweckbefristung gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ ist nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG.
3. Das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 9 Abs. 2 TV ATZ ist keine unzulässige Benachteiligung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX, sondern durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX). Das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 2000/78/EG).
1. Gemeinsame Behandlung eines Zuständigkeitsstreits nach § 5 FGG und eines Abgabestreits nach § 46 Abs. 2 FGG zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Das für die Anordnung der Pflegschaft zuständige Gericht bleibt grundsätzlich während der ganzen Dauer des Verfahrens zuständig; ein anderes Amtsgericht kann nur nach Maßgabe des § 46 FGG zur Führung der Pflegschaft berufen werden.
3. Fehlen eines wichtigen Grundes für eine Abgabe des Pflegschaftsverfahrens, wenn der Pflegling bereits über zehn Jahre in einem anderen Amtsgerichtsbezirk lebt und keine Änderungsanordnungen anstehen.
1. Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, und erhält er dafür von einem privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe neben einem Gehalt eine pauschale Kostenerstattung, ist diese nur dann als nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfreier Auslagenersatz anzusehen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die Pauschale als Bestandteil des Arbeitslohns steuerpflichtig. Die tatsächlichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die notfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln sind, stellen Werbungskosten dar.
2. Wird der Erziehungshelfer nicht als Arbeitnehmer, sondern selbständig tätig, erzielt er mit der Vergütung Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt. Die tatsächlichen Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar.
1. Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes durch den Stiefvater nach dem Gleichgültigkeitstatbestand.
2. Ein objektiv mehrdeutiges Verhalten, das sowohl auf Rücksichtnahme auf das Kind als auch auf Gleichgültigkeit beruhen kann, lässt nur dann den Schluss auf die Gleichgültigkeit zu, wenn das Motiv der Rücksichtnahme ausgeschlossen werden kann.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung des Vaters in die Adoption seines (türkischen) Kindes durch (deutsche) Ehegatten nach dem Gleichgültigkeitstatbestand ersetzt werden kann.
Der Anspruch eines ehrenamtlichen Vormunds auf Aufwandsentschädigung (§ 1835 a BGB) entfällt nicht deswegen, weil der Vormund für den in seiner Familie aufgenommenen Mündel Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bezieht
1. Zur Erledigung einer Herausgabeanordnung durch Rückführung der Kinder.
2. Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Vernachlässigung des Kindes infolge mangelnder Erziehungs- und Förderungskompetenz der Sorgeberechtigten.
Die Familiengerichte sind für Abänderungen der vormundschaftsgerichtlichen Sorgerechtsregelungen und für Aufhebungen der Ergänzungspflegschaft auch für die aus der Zeit vor dem 01.07.1998 getroffenen Regelungen zuständig.
Dem aufenthaltsbestimmungsbrechtigten Jugendamt ist gem. § 1666 BGB das Antragsrecht für Hilfen zur Erziehung gem. §§ 33 - 35 SGB VIII zu übertragen, wenn andere Maßnahmen im Hinblick auf das Alter des Kindes nicht als ausreichend erscheinen, um einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken.
Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.
BGB § 839 Ca, Fm; §§ 1706, 1709 F: 19. August 1969; SGB VIII §§ 55 ff;
UVG §§ 1 ff
Der Wirkungskreis des Amtspflegers nach § 1706 Nr. 2 BGB a.F. (Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes) erstreckte sich nicht auf die Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Diese Aufgabe oblag eigenverantwortlich der Mutter des nichtehelichen Kindes. Ohne besonderen Anlaß, der nicht schon in der gesetzlichen Änderung des Leistungsrahmens zu sehen war, war der die Aufgaben des Pflegers ausübende Amtsträger des Jugendamtes nicht verpflichtet, von sich aus darauf hinzuwirken, daß die Mutter des Pfleglings Antrag auf Zahlung der Unterhaltsleistung stellt.
BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - III ZR 248/98 -
OLG Celle
LG Verden
1. Eine Diplom-Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte, die dem Stadtdirektor einer Stadt zugeordnet ist, ist nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, sondern in die Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert.
2. Sie ist nur dann in der VergGr. IV a BAT/VKA eingruppiert, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung Aufgaben übertragen worden sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT/VKA herausheben.
3. "Bedeutung" i.S.d. Tätigkeitsmerkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung.
4. Hält die Verneinung des Vorliegens des Merkmals "Bedeutung" durch das Landesarbeitsgericht der Revision stand, hat es dabei zu verbleiben, auch wenn ein anderes Landesarbeitsgericht bei der Eingruppierung einer anderen Gleichstellungs-/Frauenbeauftragten selbst bei gleichgelagertem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt war, die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA seien erfüllt, und auch dies der Revision standgehalten hatte.
Hinweise des Senats:
Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten in einer Stadt mit 30.000 Einwohnern im Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen)
Aktenzeichen: 4 AZR 334/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 14. April 1999
- 4 AZR 334/98 -
I. Arbeitsgericht
Siegburg
- 1 Ca 364/97 -
Urteil vom 04. Juni 1997
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 1467/97 -
Urteil vom 25. Februar 1998