Beantragt ein Arbeitgeber die Feststellung, dass zwischen ihm und einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht zustande gekommen ist, ist hierüber im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
Wer im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 BBiG (hier: Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik) bei einem kommunalen Arbeitgeber ein Berufspraktikum absolviert, ist kein Auszubildender im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG.
Bei der Frage der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Jugend- und Auszubildendendenvertreters ist bei einer gegenüber dem Träger wirtschaftlich verselbstständigten Organisationseinheit (hier: kommunaler Eigenbetrieb) auf der Ebene der Entscheidung über die Mittelverwendung bzw. Stellenschaffung im Hinblick auf § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG lediglich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen. Erst auf der zweiten Entscheidungsebene, nämlich derjenigen der Stellenbesetzung, kommt der in § 9 BPersVG bzw. § 58 NPersVG normierte qualifizierte Diskriminierungsschutz umfassend zum Tragen.
1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines "unternehmensbezogenen Geschäfts" dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte.
2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Justizbereich im Falle eines Einstellungsstopps.
Der gelegentliche Eintritt als Ersatzmitglied in die Jugend- und Auszubildendenvertretung löst keinen Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 PersVG LSA aus. Es begründet auch nicht den nachwirkenden Schutz des § 9 Abs. 3 PersVG LSA.
Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist unzumutbar i. S. von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA, wenn der Haushaltsgesetzgeber einen Einstellungsstopp verfügt hat. Ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier bzw. frei werdender Stellen steht dem Fehlen freier stellen gleich. "Haushaltsgesetzgeber" auf kommunaler Ebene ist der Gemeinderat.
Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern grundsätzlich nur gegenüber der Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat, es sei denn, der Arbeitgeber pflegt Auszubildende, welche er bei der Ausbildungsstätte nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeitsbereichs einzustellen (im Anschluss an BVerwG, B. v. 1.11.2005 - 6 P 3.05).
Ein allgemeiner Einstellungsstopp führt zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung, wenn dieser auf haushaltsrechtlichen Vorgaben beruht, der darauf gestützte Erlass auch im Hinblick auf zugelassene Ausnahmen eindeutig und klar gefasst ist und die Verwaltungspraxis dieser Erlasslage entspricht.
Eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern ist nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung um deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde. Die Differenz muß mindestens das 1,33-fache dieser Notenstufe betragen (wie Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -).
Beschluß des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 -
I. VG Greifswald vom 13.10.1998 - Az.: VG 7 A 1328/98 -
II. OVG Greifswald vom 14.07.1999 - Az.: OVG 8 L 313/98 -
Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde (vgl. Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -).
Beschluß des 6. Senats vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 -
I. VG Schleswig vom 12.09.1996 - Az.: VG Pl 3/96 -
II. OVG Schleswig vom 04.04.1994 - Az.: OVG 12 L 12/96 -
Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde.
Beschluß des 6. Senats vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -
I. VG Schleswig vom 02.09.1996 - Az.: VG Pl 15/96 -
II. OVG Schleswig vom 04.04.1997 - Az.: OVG 12 L 11/96 -