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Jugend- und Auszubildendenvertreter

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 2 TaBV 13/08 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, TzBfG
Schlagworte:Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Jugend- und Auszubildendenvertreter
Stichwort:Jugend- und Auszubildendenvertreter
Leitsatz:Die Auflösung eines nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses ist dann nicht begründet, wenn der Arbeitgeber mehrere offene Teilzeitarbeitsplätze hat. Die gleichen Maßstäbe, die bei einem Aufstockungsverlagen nach § 9 TzBfG zu Grunde zu legen sind, rechtfertigen auch die vollzeitige Beschäftigung nach § 78 a BetrVG. Für die Aufteilung eines freien Stundenkontingents auf mehrere Arbeitsplätze müssen mindestens arbeitsplatzbezogene Sachgründe gegeben sein.

Ebenfalls gegen eine Auflösung des nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses spricht, wenn ein Arbeitgeber den Mehrbedarf an Arbeitsleistung ohne erkennbares Organisationskonzept teils durch Überstunden, teils durch befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern abdeckt. Es fehlt dann an der arbeitgeberseitigen Vorgabe einer nur beschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 2 TaBV 13/08



LAG-HAMM – Beschluss, 13 TaBV 116/07 vom 08.02.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Auflösung, Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Unzumutbarkeit, Weiterbeschäftigung, geänderte Arbeitsbedingungen
Stichwort:Jugend- und Auszubildendenvertreter
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 13 TaBV 116/07

HESSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 508/07 vom 20.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, BPersVG, HPVG
Schlagworte:Annahmeverzug, Auszubildender, Weiterbeschäftigungsverlangen, Jugend- und Auszubildendenvertreter
Stichwort:Jugend- und Auszubildendenvertreter
Leitsatz:Auch ein erst in den letzten drei Monaten vor Ausbildungsende in die Jugend- und Ausbildungsvertretung gewählter Auszubildender kann ein Weiterbeschäftigungsverlangen gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG stellen.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 2 Sa 508/07

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 9 TaBV 182/06 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Jugend- und Auszubildendenvertreter, Weiterbeschäftigung, Gemeinschaftsbetrieb, Leiharbeitnehmer
Stichwort:Jugend- und Auszubildendenvertreter
Leitsatz:Im Gemeinschaftsbetrieb, für den die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden ist, bleibt der Vertragsarbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis nach § 78 a Abs. 2 ArbGG zustande gekommen ist, für den Auflösungsantrag nach § 78 a Abs. 4 BetrVG antragsberechtigt.

Von einem freien Arbeitsplatz, auf dem das bisherige Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterbeschäftigt werden kann, ist abgesehen von Missbrauchsfällen auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber bei generellem Einstellungsstopp auf diesem Arbeitsplatz Leiharbeitnehmer beschäftigt und kein eigenes Personal einstellt.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 182/06


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