Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG geregelte Rechtsnachfolge der Conference on Jewish Material Claims against Germany erfasst keine Ansprüche von nichtjüdischen Geschädigten, die wegen ihrer Ehe mit einem Juden Vermögensverluste erlitten haben.
Die Rückübertragung von Vermögensgegenständen eines früheren Unternehmens im Wege der Einzelrestitution kann auch von den Gesellschaftern des Unternehmensträgers beantragt werden, wenn dieser nach dem Entzug der Vermögensgegenstände erloschen ist; § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VermG findet zumindest analog Anwendung.
Ist der frühere Unternehmensträger als Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden, setzt die Anmeldung von Ansprüchen auf Einzelrestitution von Vermögensgegenständen voraus, dass das zum Wiederaufleben als Liquidationsgesellschaft erforderliche Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG erfüllt ist.
Fehlen bei einer Unternehmensrestitution weitere nichtjüdische geschädigte Berechtigte nach dem Vermögensgesetz, so tritt die Conference on Jewish Material Claims against Germany für die von jüdischen Berechtigten nicht geltend gemachten Ansprüche gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 4 und 3 VermG als Rechtsnachfolger auch dann ein, wenn jüdische Anteilseigner an der aus rassischen Gründen zur Selbstauflösung gezwungenen jüdischen juristischen Person weniger als 50 v.H. der Anteile auf sich vereinigt hatten.