1. Zur Frage, ob ein jüdischer Emigrant, der analog HumHAG ("Kontingentflüchtlingsgesetz") Aufnahme in Deutschland gefunden hat, sich auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann (offen gelassen).
Von § 107 BSHG werden auch solche "Umzüge" erfasst, die eine behördliche Umverteilungsentscheidung voraussetzen (hier: Umverteilung einer jüdischen Emigrantenfamilie auf eigenen Wunsch).