Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend auf verfolgungsbedingt verlorene Grundstücke anwendbar, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes wegen eines Gebietsaustausches nicht mehr im Beitrittsgebiet lagen (sog. Lenné-Dreieck).
Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG geregelte Rechtsnachfolge der Conference on Jewish Material Claims against Germany erfasst keine Ansprüche von nichtjüdischen Geschädigten, die wegen ihrer Ehe mit einem Juden Vermögensverluste erlitten haben.