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Judenverfolgung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 52.99 vom 23.07.1999

Leitsatz:

Auch außerhalb Deutschlands wohnende Juden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählen zum Personenkreis der kollektiv Verfolgten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO (im Anschluß an die Rspr. zum Rückerstattungsrecht).

Beschluß des 7. Senats vom 23. Juli 1999 - BVerwG 7 B 52.99 -

I. VG Dresden vom 20.10.1998 - Az.: VG 11 K 3624/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 15.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.

Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.

Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.

Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 -

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 585/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 16.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.

Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.

Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.

Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 16.98 -

Wie Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen.

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 458/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 17.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht.

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte bis zum 15. September 1935 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verfolgte für das unmittelbar zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 REAO).

Ist die gesetzliche Vermutung nach diesen Kriterien widerlegt worden, kann der Verfolgte die Rückerstattung gleichwohl beanspruchen, wenn "andere Tatsachen" für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO).

Besteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von Teilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines Aufschließungsvertrags mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die Befreiung vom ortsstatutarischen Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen "unentgeltlich" abgetreten worden sind, so ist der Aufschließungsvertrag das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft.

Die Befreiung vom Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung sind vermögenswerte Gegenleistungen der Gemeinde, zu denen die vereinbarte "unentgeltliche" Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke in einem angemessenen Verhältnis standen.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 17.98 -
(Wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -)

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 263/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 18.98 vom 24.02.1999

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.

Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.

Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.

Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.

Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.

Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.

Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 18.98 -

(wie Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 603/97 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 14.98 vom 16.12.1998

Leitsätze:

Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht.

Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte bis zum 15. September 1935 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verfolgte für das unmittelbar zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 REAO).

Ist die gesetzliche Vermutung nach diesen Kriterien widerlegt worden, kann der Verfolgte die Rückerstattung gleichwohl beanspruchen, wenn "andere Tatsachen" für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 REAO).

Besteht der zu restituierende Vermögensverlust in der Übereignung von Teilflächen eines zu parzellierenden Grundstücks, die im Rahmen der Parzellierung aufgrund eines Aufschließungsvertrags mit der Gemeinde an diese zum Ausgleich für die Befreiung vom ortsstatutarischen Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung als Straßen- oder Grünflächen "unentgeltlich" abgetreten worden sind, so ist der Aufschließungsvertrag das für die gesetzliche Vermutung und ihre Widerlegung maßgebliche entgeltliche Rechtsgeschäft.

Die Befreiung vom Bauverbot und die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung sind vermögenswerte Gegenleistungen der Gemeinde, zu denen die vereinbarte "unentgeltliche" Abtretung von 25% der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke in einem angemessenen Verhältnis standen.

Urteil des 8. Senats vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -

I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 267/97 -

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