1. Der öffentliche Arbeitgeber ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gehindert, durch eine sachfremde Gruppenbildung Arbeitnehmer von der Ausgabe eines Job-Tickets auszuschließen.
2. Sind die in den Außenstellen einer Dienststelle beschäftigten Bediensteten nur zu einem geringen Teil bereit, sich an den Kosten eines Job-Tickets zu beteiligen, ist es nicht sachfremd, das Job-Ticket nur an Beschäftigte in der Hauptstelle auszugeben, wenn sich dort eine bedeutend größere Anzahl beteiligt als in den Außenstellen.
Aktenzeichen: 9 AZR 39/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. August 1998
- 9 AZR 39/97 -
I. Arbeitsgericht
Siegburg
- 3 Ca 229/96 -
Urteil vom 12. Juni 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 8 Sa 892/96 -
Urteil vom 06. November 1996