Auch unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie kann nicht von einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden aus Syrien ausgegangen werden.
1. Jeziden sind im Irak derzeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder von einer staatlichen noch einer quasi-staatlichen Verfolgung bedroht. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Gruppierungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.
2. Ob ein aus den autonomen Kurdengebieten des Nordirak stammender Jezide (hier: Provinz Dohuk) im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit Einzelverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG zu befürchten hätte, bleibt offen, da ihm jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.