Bei arbeitsvertraglicher kleiner dynamischer Bezugnahme auf für beide Parteien mangels Tarifbindung nicht einschlägige Tarifverträge sind spätere Firmentarifverträge ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht anwendbar.
Unwirksame Abänderung des Beihilfeanspruchs der Betriebsrentner. Jeweiligkeitsklausel deckt nicht erstmalige Verschlechterung des Beihilfeanspruchs der Betriebsrentner im Verhältnis zu den noch aktiven Arbeitnehmern, deren Ansprüche bis zur Änderung mit denen der Rentner identisch waren.
Freifahrtberechtigung für Betriebsrentner ist Leistung der betrieblichen Altersversorgung. 5 Jahre nach Ausgliederung des Betriebsteils "Verkehr" aus dem Unternehmen kann nicht Beteiligung an Kosten einer Jahresfahrkarte in Höhe von 30% von Betriebsrentnern - nicht von den aktiven Arbeitnehmern -verlangt werden, wenn diese nach Ausgliederung zunächst 2 Jahre lang kostenlos befördert wurden und danach kostenfrei eine beschränkte Jahresfahrkarte erhielten.
Wendet der Arbeitgeber und sein Rechtsvorgänger gegenüber seinen Betriebsrentnern neben der Leistungsordnung des Rechtsvorgängers (hier: Pensionsordnung der AT-Angestellten der Oberbayerischen Aktiengesellschaft für Kohlenbergbau) auch die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes regelmäßig ohne Freiwilligkeitsvorbehalt an, entsteht eine betriebliche Übung auf künftige Anwendung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes.Diese betriebliche Übung enthält im Zweifel eine Jeweiligkeitsklausel mit dem Inhalt, daß die Betriebsrentner bei einer Änderung der stillschweigend durch Betriebsübung in Bezug genommenen Leistungsordnung des Bochumer Verbandes an die geänderte Leistungsordnung gebunden sind.