1. Für Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW ist die durchführende Einrichtung nicht verpflichtet, unentgeltlich Leistungen zu erbringen. Nach § 9 Satz 2 AWbG ist lediglich ausgeschlossen, daß mit den von den Teilnehmern zu erbringenden Beiträgen Gewinne erzielt werden.
2. Ein gewerkschaftlicher Veranstalter kann mit Rücksicht auf satzungsgemäß geleistete Mitgliedsbeiträge den teilnehmenden eigenen Mitgliedern die Erstattung der Hotelkosten in Aussicht stellen. Dadurch wird nicht die Jedermannzugänglichkeit der Veranstaltung im Sinne von § 2 Abs. 4 WbG ausgeschlossen.
Aktenzeichen: 9 AZR 253/96
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. Oktober 1997
- 9 AZR 253/96 -
I. Arbeitsgericht
Mönchengladbach
Urteil vom 22. September 1995
- 7 Ca 939/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 06. Februar 1996
- 6 Sa 1387/95 -