1. Der Ausgleich der Mehrkosten, die den Kraftwerken durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle anstelle von schwerem Heizöl entstehen, muß nach dem Dritten Verstromungsgesetz auf der Grundlage des Durchschnittspreises aller von Kraftwerken getätigten Heizölbezüge erfolgen.
2. Der Bundesminister für Wirtschaft war nicht befugt, durch Richtlinien allein die Berücksichtigung schwefelarmen Heizöls bei der Bestimmung der Wärmepreisdifferenz vorzuschreiben.
Urteil des 3. Senats vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C 53.96 -
I. VG Frankfurt/Main vom 14.03.1991 - Az.: VG I/2 E 955/89 -
II. VGH Kassel vom 02.10.1996 - Az.: VGH 8 UE 1161/91 -