Ein auf Grund betrieblicher Übung entstandener Anspruch auf eine Jahreszuwendung kann durch eine spätere Betriebsvereinbarung nicht beseitigt werden. Dies verstößt gegen das Günstigkeitsprinzip.
Die Zahlung einer Jahreszuwendung im Geltungsbereich des TVöD richtet sich für das Jahr 2006 ausschließlich nach § 20 TVöD in Verbindung mit § 20 TVÜ VKA.
Will ein Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden und gewährt er ihnen deshalb eine höhere Jahressonderzuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern, so haben die gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die höhere Zuwendung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.