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Jahressonderzahlung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 7 Sa 864/07 vom 24.04.2008

1. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages erstreckt sich nicht auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.

2. Eine vor Eröffnung des Konkursverfahrens bestehende betriebliche Übung wird nicht zwingend dadurch abgeändert, dass der Konkursverwalter während des 11-jährigen Konkursverfahrens Sonderzahlungen jeweils nur entsprechend den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten gewährt. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme einer gekürzten Sonderzahlung durfte der Konkursverwalter unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles objektiv nicht schließen, dass sich die Arbeitnehmer mit einer Änderung des Inhaltes des Arbeitsvertrages auf Dauer einverstanden erklärt haben. Ihr Einverständnis kann vielmehr nur auf das jeweilige Jahr der Sonderzahlung bezogen werden.

3. Die Haftung des Betriebsveräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB ist nicht entsprechend den akzessorischen Sicherungsrechten zu behandeln und führt nicht zu einer Beschränkung der Haftung des Betriebsveräußerers entsprechend § 767 Abs. 1 BGB. Ein mit dem Betriebserwerber vereinbarter Erlass wirkt deshalb gemäß § 423 BGB nur dann auch für den Betriebsveräußerer, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

4. Der Konkursverwalter ist dazu verpflichtet, sämtliche ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflichten zu erfüllen. Erfüllt er während seiner Amtstätigkeit diese Verbindlichkeiten schlecht, nicht rechtzeitig oder gar nicht, so stellen die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche lediglich Masseverbindlichkeiten dar, für die die Masse haftet. Eine persönliche Haftung wird nur in den Fällen angenommen, in denen der Konkursverwalter in besonderem Maß ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 406/07 vom 01.08.2007

Andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann sowohl ein neuer Tarifvertrag als auch eine Betriebsvereinbarung oder eine individualvertragliche Vereinbarung sein. Voraussetzung ist aber immer, dass diese Abmachung für das konkrete Arbeitsverhältnis gilt und das jeweilige Arbeitsverhältnis erfasst.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1057/06 vom 21.03.2007

1. Zur Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, wonach die Regelungen eines Tarifvertrags in Anbetracht der ausformulierten arbeitsvertraglichen Bestimmungen (nur) "im Übrigen" gelten sollen.

2. Zur Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB.

3. Leugnet der Arbeitgeber ausdrücklich die Anwendbarkeit eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags als Anspruchsgrundlage für eine bestimmte Forderung, so kann sich der Arbeitnehmer widerspruchsfrei für seinen Anspruch alternativ sowohl auf den Tarifvertrag, wie auch auf betriebliche Übung berufen.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 999/06 vom 06.12.2006

1. Tarifvertraglich begründete Ansprüche werden nur dann von der Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien erfasst, wenn diese Tarifbindung im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche bereits vorliegt.

2. Der Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV Apothekenmitarbeiter entsteht nicht erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit, sondern sukzessive in Höhe von jeweils 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, für den er geleistet wird.

3. Eine Apothekenmitarbeiterin, die erst drei Wochen vor dem Ende ihres Arbeitsvertrages der Gewerkschaft beitritt, kann dadurch auch keinen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung nach § 18 BRTV mehr erwerben.

BAG – Urteil, 10 AZR 238/01 vom 14.11.2001

Bestimmt ein Tarifvertrag, daß ein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung in der zweiten Kalenderjahreshälfte endet, kann diese Regelung dahingehend ausgelegt werden, daß ein Anspruch auch dann besteht, wenn die betriebsbedingte Kündigung erst im Folgejahr zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

BAG – Urteil, 1 AZR 619/00 vom 14.08.2001

Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum - individualrechtlichen - Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine - spätere - Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde.

Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 5 Sa 916/00 vom 10.08.2000

1) § 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung, wenn durch den Spruch einer Einigungsstelle eine betriebliche Jahressonderzahlung im Rahmen des § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG neu geregelt wird.

2) Eine derartige Regelung ist nach einem erfolgten Betriebsübergang auch dann noch zulässig und kann zur Kürzung der Jahressonderzahlung führen, wenn sie längere Zeit (hier: mehr als drei Jahre) nach dem Betriebsübergang durch den Spruch einer Einigungsstelle zustande kommt, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB.

BAG – Urteil, 10 AZR 289/08 vom 18.03.2009

LAG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 Sa 555/08 vom 12.01.2009

LAG-HAMM – Urteil, 18 Sa 879/03 vom 11.02.2004


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