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Jahresrohmiete

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.07 vom 25.06.2008

1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.

2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, § 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).

3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.

4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 2557/04 vom 23.11.2005

1. Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung kann zur Bemessung der Steuer zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehen der Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann.

2. Der Verweis der Satzungsregelung muss eine eindeutige Bestimmbarkeit des in Bezug genommenen Indexes ermöglichen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1546/05 vom 23.11.2005

1. Eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung kann zur Bemessung der Steuer zulässigerweise auf einen Preisindex verweisen, der bereits vor Entstehung der Steuerschuld feststeht und aus öffentlichen Quellen entnommen werden kann.

2. Eine Satzung, die die Hochrechnung der Jahresrohmiete zur Bemessung der Steuer bis Januar 1995 entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Bruttomiete) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet und ab Januar 1995 entsprechend der Steigung der Wohnungsmieten (Nettomiete) nach dem Preisindex im gesamten Bundesgebiet, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden, vornimmt, entspricht ab dem Jahr 2000 dem Bestimmtheitsgebot.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 111/03 vom 08.12.2004

1. Eigentümer von Grundstücken in einem Teil einer Gemeinde, der in diese nach dem 1.1.1935 eingegliedert wurde und für den nach § 41 Satz 1 GrStG in Verbindung mit § 29 GrStDV 1937 eine höhere Steuermesszahl als für die bereits bis zum 1.1.1935 zu der Gemeinde gehörenden Teile zugrunde gelegt wird, haben einen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer in Höhe des sich infolge der Anwendung der höheren Steuermesszahl ergebenden Differenzbetrags (wie BVerwGE 8, 334, für die in den alten Ländern bis 1973 geltende Rechtslage).

2. Setzt der Gesetzgeber ein Regelungswerk, das bereits in einem vergangenen Zeitraum gültig war, unverändert wieder in Kraft, sind prinzipiell auch die zu den betreffenden Normen ergangenen grundlegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen beachtlich.

3. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 GrStDV 1937 folgen dem Grundsatz der zeitnahen Aktualisierung der Gemeindegrößenverhältnisse mit der Folge zeitnaher Vereinheitlichung der Steuermesszahlen innerhalb einer Gemeinde.

4. Der mit § 29 GrStDV 1937 verfolgte Zweck der Abmilderung von Belastungserhöhungen für Grundstücke in größeren Gemeinden aufgrund der Grundsteuerreform von 1936 tritt jedenfalls seit 1991 hinter den Grundsatz der steuerrechtlichen Binnengerechtigkeit innerhalb einer Gemeinde zurück.

5. Die Steuererlasskompetenz folgt grundsätzlich der Steuerertragskompetenz.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 3.02 vom 29.01.2003

Es widerspricht nicht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften die Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah pauschalierten Maßstabs - hier der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete - bestimmt. Der Mieter einer Zweitwohnung kann demgegenüber nicht eine niedrigere, nach dem von ihm tatsächlich geschuldeten Mietzins berechnete Steuerbemessung verlangen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 12.00 vom 04.04.2001

Leitsatz:

Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG.

Urteil des 9. Senats vom 4. April 2001 - BVerwG 11 C 12.00 -

I. VG Magdeburg vom 16.08.2000 - Az.: VG A 6 K 398/98 -

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