1. Die ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag setzt voraus, dass seiner Entscheidung eine Kalkulation zugrunde liegt, die die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt. Sollen Rückstellungen gebildet werden, sind diese als solche in der Kalkulation auszuweisen. Fehler in der kalkulatorischen Ausweisung von Kosten führen nur zur Nichtigkeit des Gebührensatzes, wenn sie sich auf die Gebührenhöhe auswirken.
2. Im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation sind ansatzfähig alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die voraussichtlich für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abfallentsorgung getätigt werden. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob die bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten angestellten Wertungen und Prognosen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum gewahrt hat.
3. Fremdleistungsentgelte im Sinne von § 12 NAbfG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG können in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, wenn eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistungen erbringenden Dritten besteht und dessen Entgelt dem Erforderlichkeitsprinzip entspricht.
4. Der vom Erforderlichkeitsprinzip gesteckte Rahmen ist überschritten, wenn das Fremdleistungsentgelt außer Verhältnis zu den vom Dritten erbrachten Leistungen steht. Als erforderlich kann jedenfalls das Fremdleistungsentgelt angesehen werden, das preisrechtlichen Vorschriften entspricht.
a) Allgemeine Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998, § 4 AVBGasV unterliegen, soweit sie Gegenstand einer vertraglichen Einigung zwischen dem Versorger und dem Kunden geworden sind, nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB. Die Analogie würde der Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, von einer staatlichen Regulierung der allgemeinen Tarife für Gas abzusehen.
b) Einseitige Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 AVBGasV während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen (Bestätigung von BGHZ 172, 315). Soweit sich der Gasversorger für die Billigkeit auf eine Bezugskostensteigerung beruft, muss er für einen hinreichend substantiierten Vortrag und ein geeignetes Beweisangebot nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugspreise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen.
c) Für die Billigkeit einer auf eine Bezugskostensteigerung gestützten Tariferhöhung kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können.
d) Im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einer einseitigen Tariferhöhung nach § 315 BGB ist ein nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse des Gasversorgers an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen; ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse kann nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversorger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen.
1. Der atypisch stille Gesellschafter einer KG (der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat) haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Die "Innen - KG" wird zwar wie eine echte KG gegründet und abgewickelt, allerdings ist sie im Außenverhältnis (d. h. als Rechtsträgerin) inexistent. Die Vertragsparteien haben ganz bewusst auf die Eintragung einer (Kommanditisten-)Hafteinlage im Handelsregister (§ 162 Abs. 1 HGB) verzichtet. Während die Kommanditeinlage (Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen wird (§ 162 Abs. 1 HGB) und dadurch für jedermann - insbesondere Gesellschaftsgläubiger - einsehbar und damit publiziert ist, wird durch die Vermögenseinlage des (atypisch) stillen Gesellschafters keinerlei Vertrauenstatbestand (nach außen) gesetzt. Die Gesellschaftsgläubiger haben von der stillen Einlage in der Regel keine Kenntnis und können deshalb auch nicht auf deren Erbringung vertrauen
2. Die spezielle Sonderverjährung der §§ 161 Abs. 2, 159 Abs. 1 HGB (5 Jahre nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister) findet im Fall der Geltendmachung des vertraglichen Erfüllungsanspruch der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter (wegen der noch ausstehenden Einlageforderung im Innenverhältnis) keine Anwendung. Dieser Anspruch unterliegt bei den Personengesellschaften (OHG und KG) - anders als bei den Kapitalgesellschaften - vielmehr der 3-jährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Der Sonderverjährung nach § 159 HGB unterliegen nur Ansprüche aus der persönlichen Haftung (§§ 128 ff., 161 Abs. 2, 171 ff) für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die die analoge Anwendung der Sonderverjährungsbestimmungen entsprechend §§ 26 Abs. 1, 159 HGB (d.h. 5-Jahre ab Eintragung der Insolvenzeröffnung ins Handelsregister) rechtfertigen könnte.
Verband im Sinne des § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird. Eine Beherrschung kann gegeben sein, wenn die Rechtsträger den Zusammenschluss umfassend finanzieren und ein
1. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist nach saarländischem Recht im Rahmen einer Feststellungsklage (im Kommunalverfassungsstreit) zu entscheiden.
2. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens setzt (materiell) voraus, dass von den Bürgern über eine Angelegenheit der Gemeinde inhaltlich abschließend abgestimmt wird.
Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.
1. Ein Zweckverband, der mangels wirksamer Gründung nicht als öffentlich-rechtliche Körperschaft existent geworden ist, ist in Bezug auf den später wirksam gegründeten Zweckverband - entsprechend dem gesellschaftsrechtlichen Institut der Gesellschaft in Gründung oder der Vorgesellschaft - als Gründungszweckverband anzusehen. Er kann Partei eines zivilrechtlichen Vertrages werden oder Inhaber bereicherungsrechtlicher Ansprüche sein. Es besteht Rechtsträgeridentität zwischen dem Gründungszweckverband und dem Zweckverband. Eine gesonderte Übertragung von Forderungen erfolgt nicht.
2. Ein für den Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gewähltes Regelungsregime (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) darf nicht rückwirkend geändert werden.
1. Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).
2. Macht dagegen ein Pflichtmitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich.
3. Die Bayerische Landesapothekerkammer überschreitet mit ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände den ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz zugewiesenen Aufgabenbereich nicht.
Die Regelung über die Tragung zusätzlicher Kosten in § 7 Abs. 6 StrReinG (Berlin) befreit nicht von der Pflicht zur Leistung der Entgelte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StrReinG (Berlin).
Mit dem Demokratieprinzip kann es vereinbar sein, in der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes vorzuschreiben, dass ein bestimmter Anteil der von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter der Berufsgruppe der hauptberuflichen Landwirte angehören muss; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertretungskörperschaften der Mitgliedsgemeinden die betreffenden Vertreter selbst frei auswählen können, ohne durch verbindliche Vorschlagsrechte der Berufsgruppe eingeengt zu sein, und außerdem kommunalrechtliche Weisungsrechte auch gegenüber diesen Vertretern bestehen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 ff.).
1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.
2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.
1. Rückstände aus Abrechnungen früherer Jahre sind offene Forderungen und grundsätzlich nicht Bestandteil der Jahresabrechnung.
2. Sind Vorjahressalden in die Jahresabrechnung einbezogen worden, werden sie von der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung erfasst und nehmen an der Bestandskraft des Beschlusses teil, wenn die Wohnungseigentümer dies gewollt haben.
3. An die rechtsfehlerfreie Auslegung des Beschlusses durch den Tatrichter ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, wenn es dabei nur um die Regelung eines Einzelfalles geht.
1. Die sich auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Prämienzahlung berufende Versicherung hat den Zugang des qualifizierten Mahnschreibens mit dem Hinweis auf § 39 VVG zu beweisen.
2. Der Nachweis des Zugangs der Mahnung ist zu bejahen, wenn die Versendung des Mahnschreibens nachgewiesen ist, der Versicherungsnehmer drei weitere Schreiben der Versicherung erhalten hat und die Prämienzahlung zwei Tage nach dem Schadenseintritt erfolgte.
Ein Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer hat allein nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern kein Recht auf Einsichtnahme in Vorgänge im Zusammenhang mit einer Rechnungsprüfung.
1. Der Begriff des Kalkulationszeitraums i. S. des § 5 Abs. 2c KAG LSA ist identisch mit demjenigen i. S. des § 5 Abs. 2b KAG LSA. Er wird durch den kommunalen Abgabengläubiger festgelegt.
2. Aus der (bis zum sog. Investitionserleichterungsgesetz von 2003 geltenden) Fassung der 1. Va-riante des § 5 Abs. 2c KAG LSA (Kostenüberdeckung innerhalb eines Jahres) lässt sich für die 2. Variante (Kostenunterdeckung) nicht der "Umkehrschluss" ziehen, dass der Zeitraum für die Kostenunterdeckung volle drei Jahre beträgt.
3. Überlässt es die Kommune einem Dritten, die Gebührenbescheide zu erstellen, so dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur in die Kalkulation eingestellt werden, wenn die Leistung durch Dritte in der Satzung geregelt ist.
Die Satzung muss zur Abgabenverwaltung ermächtigen; dass sie die Abfallentsorgung durch Dritte zulässt, reicht nicht aus.
4. Fehler der Gebührenkalkulation oder deren Fehlen führen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Ge-bührensatzes. Ob die Gerichte den Gebührensatz im Ergebnis allein deshalb halten" können, weil Unterlagen eingereicht worden sind, welche einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA (Kostenüberschreitungsverbot) nicht erkennen lassen, bleibt offen.
5. Eine spätere "Heilung" (im gerichtlichen Verfahren) dürfte sich jedenfalls nur dadurch herbeiführen lassen, wenn sich die Gebührensatzobergrenze als nicht überschritten erweist u n d der Kreistag auf dieser Grundlage nachträglich sein Ermessen ausübt, ob er die volle mögliche Gebühr erheben will (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, 2. Halbsatz; § 5 Abs. 3 Satz 3 KAG LSA).
a) Ein zu dem Kauf hinzutretender Beratungsvertrag kann zustande kommen, wenn der Verkäufer den Käufer unter Zuhilfenahme einer Berechnung der
Rentierlichkeit zum Ankauf einer Immobilie bewegt (im Anschluß an Senat BGHZ 140, 111).
b) Anders als die bei Vertragsverhandlungen gesetzlich geschuldete Aufklärung, kann die vom Verkäufer vertraglich übernommene Beratung sich grundsätzlich auch dann nicht auf einen Teilaspekt beschränken, wenn der Käufer bei gebotener Wahrnehmung seiner Interessen die Unvollständigkeit erkennen könnte.
c) Hat die Beratung des Verkäufers den Erwerb und die Unterhaltung einer Immobilie zum Gegenstand, darf sich die Berechnung des Eigenaufwands des Käufers nicht auf das Jahr der Anschaffung beschränken, wenn eine Veränderung der Mieteinnahmen oder der Unterhaltungskosten abzusehen ist.
d) Werden die Unterhaltungskosten des Sondereigentums aus einem Mietpool der Wohnungseigentümer bestritten, der vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums mit verwaltet wird, dürfen sie bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers nicht unberücksichtigt bleiben; die Berücksichtigung kann in der Weise geschehen, daß zur Instandhaltungsrücklage für das Gemeinschaftseigentum eine solche für das Sondereigentum hinzutritt.
Ein Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer hat ein mit den gesetzlichen Kontrollbefugnissen der Vollversammlung korrespondierendes Recht auf Einsichtnahme in den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern.
Die Rechtsprechungsgrundsätze zum tariflichen Ausschluß der ordentlichen Kündigung sind nicht ohne weiteres auf einen vertraglichen Kündigungsausschluß für einen überschaubaren Zeitraum (im Fall: ein Jahr) bzw. auf eine entsprechende Befristung zu übertragen.
Ein Arbeitgeber, der eine genehmigte Ersatzschule und ein Internat betreibt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er die Refinanzierungsmöglichkeiten des Ersatzschulfinanzgesetzes ausschöpft und nur den in der Schule, nicht aber den im Internat beschäftigten Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zusagt.
Veräußern zwei gewerbliche Unternehmen die im Rahmen einer sog. Mehrmütterorganschaft gehaltenen Anteile an einer Organgesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn nicht etwa wegen der mit der Veräußerung einhergehenden Beendigung der zwischengeschalteten Beherrschungs-GbR steuerfrei, sondern gehört zum Gewerbeertrag der Organträgerinnen.
Auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende, dem Arbeitgeber bei der Einstellung nicht bekannte Umstände oder Ereignisse können das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstören und deshalb einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).
Sind im Rechtswegbestimmungsverfahren die entscheidungserheblichen Tatsachen unstreitig, muß das angerufene Gericht sogleich darüber entscheiden, ob der Kläger Arbeitnehmer beziehungsweise arbeitnehmerähnliche Person ist.
Aktenzeichen: 5 AZB 23/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 17. Juni 1999
- 5 AZB 23/98 -
I. Arbeitsgericht
Chemnitz
- 13 Ca 10302/97 -
Beschluß vom 23. April 1998
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
- 3 Ta 164/98 -
Beschluß vom 15. Juli 1998
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat; das ist u. a. der Fall, wenn damit vermieden werden kann, daß sich die gerügte Rechtswidrigkeit in der Zukunft wiederholt.
Das Unternehmen, das Adressat einer Entscheidung ist, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, hat ein Klageinteresse und ein Interesse an der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter.
2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 4064/89 setzt für die Feststellung, daß ein Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung hat und deshalb in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nicht voraus, daß die betreffenden Unternehmen in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder daß die Abbau- und/oder Erzeugungstätigkeiten, die von dem Zusammenschluß betroffen sind, im Gebiet der Gemeinschaft ausgeuebt werden.
3 Ist vorherzusehen, daß ein von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft geplanter Zusammenschluß in der Gemeinschaft eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung haben wird, so ist die Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 völkerrechtlich gerechtfertigt.
Daß im Kontext eines Weltmarktes andere Teile der Welt vom Zusammenschluß berührt werden, kann die Gemeinschaft nicht daran hindern, einen Zusammenschluß zu kontrollieren, der durch die Schaffung einer beherrschenden Stellung den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich beeinträchtigt.
4 Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakts kommt den bei seiner Entstehung vertretenen Auffassungen des einen oder anderen Mitgliedstaats weniger Bedeutung zu als dem Wortlaut und den Zielen dieses Aktes. Insoweit kann der Umstand, daß einige Mitgliedstaaten nach Erlaß des Aktes eine Auslegung dieses Aktes beanstanden, nicht bedeuten, daß diese Auslegung ausgeschlossen sei. Da die Mitgliedstaaten nicht an die Standpunkte gebunden sind, die sie möglicherweise bei den Beratungen im Rat vertreten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Mitgliedstaat seine Meinung ändert oder sich entscheidet, die Frage der Rechtmässigkeit dieses Aktes vor den Gemeinschaftsrichter zu bringen.
Falls die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung eines Rechtsakts es nicht ermöglichen, dessen genaue Bedeutung zu ermitteln, ist für die Auslegung des Rechtsakts auf seine Zielsetzung abzustellen.
5 Unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung ist die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf kollektive beherrschende Stellungen anwendbar. Diese Verordnung soll im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten. Ein Zusammenschluß, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam mit einem am Zusammenschluß unbeteiligten Dritten begründet oder verstärkt, kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag angestrebten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Würde daher davon ausgegangen, daß nur solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten begründen oder verstärken, von der Verordnung erfasst würden, so wäre deren Zielsetzung teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre.
6 In bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung im Hinblick auf die Fusionskontrolle muß die Kommission anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befasst ist, zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt von den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einem einheitlichen Vorgehen auf dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen, erheblich behindert wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Grundregeln der Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen einräumen. Daher muß die Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, die bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlichen Charakters, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.
7 Der Umstand, daß ein Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen in beträchtlichem, ja sogar entscheidendem Ausmaß Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt, schließt nicht a priori die Möglichkeit aus, daß zwischen diesen beiden Unternehmen Wettbewerbsverhältnisse bestehen, die nach einem Zusammenschluß, der die Kontrollstruktur dieser Unternehmen verändert hat, geändert, ja sogar beseitigt werden können.
8 Das Verbot des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ist Ausdruck des in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zieles, nämlich die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Es bezieht sich auf Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, mit der die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint ist, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.
Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus mehreren Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Unter diesen Faktoren ist das Vorhandensein erheblicher Marktanteile in hohem Masse kennzeichnend. Ein beträchtlicher Marktanteil ist jedoch als Beweiselement für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung keine unveränderliche Grösse. Seine Bedeutung variiert von Markt zu Markt je nach dessen Struktur, insbesondere was die Produktion, das Angebot und die Nachfrage angeht.
Jedoch erbringen besonders hohe Anteile - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - als solche den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen Marktanteil besitzt, befindet sich aufgrund seines Produktions- und Angebotsvolumens - ohne daß die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem grössten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Machtposition, die aus ihm einen Zwangspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeiträume, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist.
Zwar haben im Kontext eines Oligopols hohe Marktanteile der Oligopolisten im Vergleich mit der Analyse einer individuellen beherrschenden Stellung nicht notwendig die gleiche Bedeutung im Hinblick auf die Möglichkeiten für die Oligopolisten, sich als Gruppe ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Gleichwohl kann auch ein hoher Marktanteil, insbesondere bei einem Duopol, ein sehr wichtiges Indiz für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung sein, falls keine Anzeichen für das Gegenteil vorliegen.
9 Zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten können dadurch, daß sie durch wirtschaftliche Bande miteinander verknüpft sind, auf einem spezifischen Markt eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen. In diesem Zusammenhang sind Verbindungen struktureller Art kein notwendiges Kriterium für die Feststellung einer solchen kollektiven beherrschenden Stellung. Rechtlich oder wirtschaftlich gesehen besteht nämlich kein Grund, in den Begriff der wirtschaftlichen Verbindung nicht auch die Wechselbeziehung zwischen den Mitgliedern eines beschränkten Oligopols mit einzubeziehen, in dessen Rahmen diese auf einem Markt mit den entsprechenden Merkmalen, insbesondere im Hinblick auf Marktkonzentration, Transparenz und Homogenität des Erzeugnisses in der Lage sind, ihre jeweiligen Verhaltensweisen vorherzusehen, und daher unter einem starken Druck stehen, ihr Marktverhalten einander anzupassen, um insbesondere ihren gemeinsamen Gewinn durch eine auf Preiserhöhung abzielende Produktionsbeschränkung zu maximieren.
10 Im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 ist die Kommission nur befugt, solche Verpflichtungserklärungen anzunehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können. Die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen müssen der Kommission die Feststellung gestatten, daß der betreffende Zusammenschluß im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken würde.
Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob die von den am Zusammenschluß Beteiligten angebotene Verpflichtung als verhaltensbestimmende oder als strukturorientierte Verpflichtung qualifiziert werden kann. Zwar verdienen strukturorientierte Verpflichtungen wie die Verkleinerung des Marktanteils der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit über den Verkauf einer Tochtergesellschaft grundsätzlich dem Zweck der Verordnung entsprechend den Vorzug, weil sie die Entstehung oder Verstärkung einer zuvor von der Kommission festgestellten beherrschenden Stellung endgültig oder zumindest auf längere Zeit verhindern, ohne daß mittel- oder langfristig Überwachungsmaßnahmen notwendig wären. Es lässt sich indessen nicht a priori ausschließen, daß auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Handlungen oder Entscheidungen können nur dann mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die die Interessen des Klägers unmittelbar beeinträchtigen können, indem sie dessen Rechtsposition verändern. Um zu entscheiden, ob ein Schreiben, das von einem Generaldirektor der Kommission unterzeichnet und formell an einen Mitgliedstaat und seine Behörden, nicht aber an den Kläger gerichtet ist, eine solche Maßnahme ist, ist der Wortlaut dieses Schreibens unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs auszulegen, in dem es verfasst und den nationalen Behörden mitgeteilt worden ist. Ein Schreiben, das nur Vorschläge an diese Behörden zur Beendigung eines durch eine Untersuchung der Gemeinschaft entstandenen Streits sowie die Aufforderung enthält, zwischenzeitlich jede Zahlung oder Kaution für die Lagerung von Olivenöl, das Gegenstand einer Intervention im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette ist, zu sperren, kann keine Entscheidung darstellen. Da nämlich die Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die gemeinsamen Marktorganisationen und die Bereitstellung der für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlichen Mittel in die Zuständigkeit der dazu bestimmten nationalen Stellen fällt, sind die Dienststellen der Kommission nicht zum Erlaß von Entscheidungen über die Durchführung dieser Bestimmungen oder die Finanzierungen befugt. Sie können lediglich ihre für die nationalen Stellen nicht verbindliche Meinung zur Ausführung der Gemeinschaftsregelungen äussern sowie beim Abschluß der Jahresrechnung eine Entscheidung betreffend die Übernahme der Ausgaben der staatlichen Interventionsstellen durch den EAGFL treffen. 2 Eine Gemeinschaftsmaßnahme beeinträchtigt nur dann unmittelbar die Rechtsposition eines einzelnen und ist damit nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag anfechtbar, wenn sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, da ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt. Das gleiche gilt, wenn für die Adressaten nur eine rein theoretische Möglichkeit besteht, dem Gemeinschaftsakt nicht nachzukommen, weil der Wille, diesem Akt nachzukommen, keinem Zweifel unterliegt. Bei der Übernahme der Kosten für Interventionsmaßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation durch den EAGFL ist ein Wirtschaftsteilnehmer durch einfache Meinungsäusserungen der Dienststellen der Kommission gegenüber nationalen Behörden in dem informellen Stadium vor dem Rechnungsabschluß, das nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung der Kommission dient, nicht unmittelbar im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen. 3 Eine Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag ist ein selbständiger Rechtsbehelf, der im System der Klagemöglichkeiten eine besondere Funktion hat, so daß die Unzulässigkeit einer gegen eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans gerichteten Nichtigkeitsklage allein nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz des Schadens führen kann, der angeblich durch das rechtswidrige Verhalten des Organs entstanden ist, in dessen Kontext der angefochtene Rechtsakt erlassen worden ist. 4 Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muß rechtswidrig sein, es muß ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden sein und zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem angeblichen Schaden muß ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang stehen. Was den letzten Punkt betrifft, so ist der Gemeinschaftsrichter für eine Entscheidung über den Ersatz eines Schadens nicht zuständig, der durch eine Entscheidung einer nationalen Behörde entstanden ist, die für die Durchführung der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik zuständig ist, da diese Entscheidung vom Verhalten der Dienststellen der Kommission im Rahmen ihrer informellen Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden unabhängig ist und die wohlüberlegte selbständige Entscheidung dieser Behörden ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Umstand, daß der Rechnungsabschluß des EAGFL gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Kommission regelmässig übermittelten Jahresrechnung mit den für ihren Abschluß erforderlichen Belegen erfolgt, verbietet es der Kommission keineswegs, sich durch andere Mittel wie etwa Prüfungen an Ort und Stelle durch ihre Bediensteten nach Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung zu vergewissern, daß die von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten zutreffen.
2. Auf dem Gebiet der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Gemeinschaftsregelung nachzuweisen, wenn sie die Übernahme einer von einem Mitgliedstaat angemeldeten Ausgabe ablehnen will. Ist eine solche Verletzung nachgewiesen, so hat der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls nachzuweisen, daß der Kommission bezueglich der daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Fehler unterlaufen ist.
In dem Sonderfall, daß sich zwischen der Unregelmässigkeit und ihren finanziellen Konsequenzen nicht unterscheiden lässt, weil die behauptete Unregelmässigkeit die Berechnung der Beträge betrifft, deren Einziehung der betroffene Mitgliedstaat sicherzustellen hat und die er dem EAGFL schuldet, ist es Sache des Mitgliedstaats, der den Ablauf des fraglichen Vorgangs kennt, zu beweisen, daß er die Gemeinschaftsvorschriften beachtet hat.
3. Im Rahmen des von der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Systems der Kontrolle der vom EAGFL finanzierten Vorgänge daraufhin, ob sie tatsächlich und ordnungsgemäß stattgefunden haben, hat die Kommission nur eine die Funktionen der Mitgliedstaaten ergänzende Funktion.
Entsprechend dem durch Artikel 9 dieser Verordnung eingeführten Kontrollsystem sind Probenahmen und Analysen, die sich als notwendig erweisen, von dem Mitgliedstaat grundsätzlich entweder auf eigene Initiative im Rahmen der ihm durch Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung übertragenen Verantwortlichkeiten oder auf Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung durchzuführen. Die Kommission kann allerdings unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 weitere Prüfungen oder Nachforschungen einschließlich Probenahmen an Ort und Stelle vornehmen. Diese Prüfungen erfolgen dann im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten und müssen in Anwesenheit von Bediensteten der betreffenden nationalen Verwaltungen durchgeführt werden. Artikel 9 überträgt nämlich der Kommission nicht die Befugnis, die Modalitäten ihres Tätigwerdens selbst festzulegen oder, wenn sie unabhängig von den Mitgliedstaaten tätig wird, Proben zu nehmen. Ausserdem schreibt ihr Artikel 5 des Vertrages das gemeinsame Handeln mit den zuständigen nationalen Verwaltungsstellen vor.
4. Ein Mitgliedstaat kann die Entscheidung der Kommission, die Finanzierung eines Teils der Beihilfen, die er ohne Kontrolle im Rahmen einer von einer gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Regelung gezahlt hat, abzulehnen, nicht unter Berufung darauf beanstanden, daß die Kommission nicht das Vorliegen wesentlicher Unregelmässigkeiten bei der Beihilfegewährung nachgewiesen habe und daß es ihm daher praktisch unmöglich sei, die Beträge von den Begünstigten zurückzufordern.
Zum einen kann nämlich das Fehlen von Kontrollen, deren Durchführung die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten vorschreibt, zu erheblichen Unregelmässigkeiten führen und rechtfertigt es daher, die Anerkennung eines Teils der getätigten Ausgaben abzulehnen; zum anderen sieht Artikel 8 der Verordnung Nr. 729/70, der im Bereich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik der Ausdruck der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 des Vertrages ist, vor, daß die Mitgliedstaaten die infolge von Unregelmässigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einziehen müssen und daß die nationalen Stellen bei nicht vollständiger Wiedereinziehung die finanziellen Folgen dieser Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse zu tragen haben.
5. Die Finanzierung der Ausgaben der nationalen Stellen durch den EAGFL erfolgt nach dem Grundsatz, daß allein die im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen. Sobald die Kommission daher eine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften bei den Zahlungen eines Mitgliedstaats entdeckt, ist sie gehalten, die von diesem vorgelegten Abrechnungen zu berichtigen. Hat die Kommission die erforderliche Berichtigung für ein vorausgegangenes Haushaltsjahr nicht vorgenommen, sondern aus Gründen der Billigkeit Unregelmässigkeiten geduldet, so erwächst dem betreffenden Mitgliedstaat daraus kein Recht, unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung für Unregelmässigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern.
6. Da keinerlei Sanktion an die Nichteinhaltung der Frist für die Erstellung des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 durch die Kommission geknüpft ist, kann diese Frist nur als Ordnungsfrist angesehen werden, soweit nicht die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt werden; die Kommission haftet daher nur bei schuldhaftem Verhalten für eine Überschreitung dieser Frist.