Die durch das Innehaben der Zweitwohnung begründete Aufenthaltsvermutung, die die Erhebung eines Jahreskurbeitrags auch zu Beginn des Erhebungszeitraums rechtfertigt, kann, wenn rechtlich eine Möglichkeit zur Eigennutzung besteht, erst durch einen nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu führenden Nachweis, sich ganzjährig nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten zu haben, widerlegt werden.
Die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Vorschriften des europäischen Rechts.