1. Ein rechtmäßiges Leistungsgebot eines Abgabenbescheides setzt eine vorhergehende Festsetzung der Abgabenschuld voraus.
2. Eigentümer einer Zweitwohnung können nicht zur pauschalierten Jahreskurabgabe herangezogen werden, wenn ihr Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Kalenderjahr beschränkt ist.
Eigentümer von Ferienwohnungen, die diese auf Dauer an eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, vermietet haben, unterliegen nicht als Zweitwohnungsinhaber der Kurabgabepflicht, sofern ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmögichkeiten nicht festzustellen ist.
1. Die zum Kurabgabensatz führenden kalkulatorischen Leitentscheidungen sind vom Satzungsgeber selbst zu treffen. Ist für den Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeindevertretung über die Kurgabensatzung keine existente Kalkulation zu ermitteln, führt dies zur Ungültigkeit des Abgabensatzes.
2. Der gemeindliche Gesamtaufwand zur Unterhaltung und Verwaltung von Kureinrichtungen darf nicht allein dem Kurabgabenhaushalt angelastet werden. Die nach Abzug etwaiger Einnahmen aus Gebühren, Eintrittsgeldern und sonstigen Einnahmen verbleibenden Restkosten sind vielmehr zwischen den Kur- und Feriengästen und dem allgemeinen Gemeindehaushalt aufzuteilen.
3. Kurabgabefähiger Aufwand und Gemeindeanteil sind vorab durch Satzung zu bestimmen. Ggf. reicht für das Bestreiten eines angemessenen Gemeindeanteils eine faktische Übernahme von Verlusten in den Gemeindehaushalt.