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Jahresjagdschein

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LC 169/06 vom 25.01.2007

1. Die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ist zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz.

2. Der Überprüfung der persönlichen Eigenschaften gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen auch Inhaber von Jagdscheinen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 50/06 vom 21.11.2006

1. Ob ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 rechtfertigende Verurteilung liegt auch dann vor, wenn die Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) erfolgt ist.

2. Eine dies verkennende Verlängerung des Jagdscheins entbindet die Behörde nicht von der Notwendigkeit, den nächsten Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 abzulehnen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 114/06 vom 04.09.2006

Unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG ( i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) ist auch, wer wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zwar zu Einzelstrafen von jeweils unter einem Jahr, ingesamt aber zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

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