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"Jahresgleiche" Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 42/07 vom 28.11.2007

Rechtsgebiete:KStG 2002
Schlagworte:"Jahresgleiche" Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben
Stichwort:"Jahresgleiche" Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetem Körperschaftsteuerguthaben
Leitsatz:1. Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 40).

2. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen.
Volltext: BFH - Urteil, I R 42/07




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