JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jahresfrist für Widerruf
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG, EG, WVK, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Vorabentscheidung, überschießende Umsetzung, Altanerkennung, Ermessen, Unverzüglichkeit, Jahresfrist für Widerruf, Furcht vor Verfolgung, neue andersartige Verfolgung, Schutz bietender Akteur, subsidiärer Schutz, Abschiebungsschutz, Vorverfolgung, Prognosemaßstab, Beweiserleichterung |
| Stichwort: | Jahresfrist für Widerruf |
| Leitsatz: | Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 10 C 33.07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, Schutz vor Verfolgung, unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/83/EG, subsidiärer Abschiebungsschutz |
| Stichwort: | Jahresfrist für Widerruf |
| Leitsatz: | Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird. Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 24.07 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, staatliche oder quasistaatliche Gewalt, Schutz vor Verfolgung, allgemeine Gefahren |
| Stichwort: | Jahresfrist für Widerruf |
| Leitsatz: | 1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. 2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.06 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, innerer Zusammenhang zwischen früherer Verfolgung und Rückkehrverfolgung, private Verfolgung, nichtstaatliche Akteure, nichtstaatliche Gruppenverfolgung, Gruppenverfolgung durch Private, Maßstab für nichtstaatliche Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, Berufungsbegründung |
| Stichwort: | Jahresfrist für Widerruf |
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung (hier: von Christen im Irak) durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch das Zuwanderungsgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 2. Droht dem (hier: wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der Asylantragstellung in Deutschland) anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung (hier: wegen der Religionszugehörigkeit durch Private), ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 15.05 | |