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Jahresfrist des § 44 Abs 4 SGB X

Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 4 R 19/07 R vom 26.06.2007

Wird im Überprüfungsverfahren festgestellt, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war, ist die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden.

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