JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jahresfrist
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, BBG, VwVfG |
| Schlagworte: | Rücknahme, Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Vordienstzeiten, Ernennung, Berufung in das Beamtenverhältnis, Funktioneller Zusammenhang, Zeitlicher Zusammenhang, Entlassung, Vertrauensschutz, Jahresfrist |
| Stichwort: | Jahresfrist |
| Leitsatz: | 1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, richtet sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt. 2. Vordienstzeiten können nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie zur erstmaligen Ernennung, d.h. zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt haben. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 444/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, TVG, Gemeinsamer MTV, MTV für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Betriebsvereinbarung, Arbeitsordnung |
| Schlagworte: | Betriebliches Vorschlagswesen - Tarifliche Ausschlussfristen |
| Stichwort: | Jahresfrist |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 416/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB IV, SGB VI, SGB X |
| Schlagworte: | Aufschub der Fälligkeit von Nachversicherungsbeiträgen - Jahresfrist - Rechtsreferendar - Planung der Beschäftigungsaufnahme mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung - Verzicht auf Rechte aus einer unterlassenen Anhörung |
| Stichwort: | Jahresfrist |
| Leitsatz: | 1. Gibt der Nachzuversichernde an, er plane die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit mit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wird die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge für die Jahresfrist des § 186 Abs 3 SGB VI aufgeschoben. 2. Der Kläger kann auf seine Rechte aus einer unterlassenen Anhörung (§ 24 SGB X) wirksam verzichten. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 13 R 48/06 R | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit |
| Stichwort: | Jahresfrist |
| Leitsatz: | 1. Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt. 2. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht jedoch, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln - zB neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 1108/06 | |
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