Aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.