Bei Klagen, mit denen laufende Leistungen der Sozialhilfe oder - wie hier- laufende Leistungen auf Pflegegeld gem. § 39 SGB VIII begehrt werden, bemisst sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nach dem Jahresbetrag der laufenden Leistungen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen nicht geringer ist (§ 42 Abs. 1 GKG analog).
Ein einheitlicher, einkommensunabhängiger, am Prinzip der formalen Lastengleichheit orientierter Jahresbeitrag zu einer berufsständischen Kammer mit in freier Praxis niedergelassenen -, abhängig beschäftigten - sowie in Teil- und Vollzeit tätigen Mitgliedern, ist wegen der berufsakzessorisch unterschiedlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliederbestandes mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nur zu vereinbaren, wenn das faktische Belastungsgefälle unter den Beitragspflichtigen nicht sehr intensiv ist, der davon betroffene Personenkreis verhältnismäßig klein bleibt und eine gerechtere Beitragsgestaltung auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten stößt.