Zur Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO dient nicht dem Ausgleich von Zulassungen, die in einem Wintersemester über die festgesetzte Kapazität hinaus ausgesprochen wurden, durch Verminderung der Zulassungen im darauf folgenden Sommersemester.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS lässt Überbuchungen der festgesetzten Zulassungszahlen grundsätzlich nur in dem Umfang der Nichtannahmequoten früherer Verfahren zu.
Auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist die jährliche Aufnahmekapazität maßgeblich für eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten. Im Wintersemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl unbesetzt gebliebene Studienplätze sind im nachfolgenden Sommersemester kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
1) Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Medieninformatik als Semesteranfänger an der Fachhochschule Lübeck außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 30 festgelegten Studienplätze.
2) Für die durch Art 12 GG gebotene erschöpfende Kapazitätsnutzung kommt es ( auch wenn die Plätze semesterweise vergeben werden) allein darauf an, dass die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahrskapazitäten entsprechen.
1) Kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang Sozialwesen als Semesteranfängerin an der Fachhochschule Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 91 festgelegten Studienplätze.
2) Für die durch Art 12 GG gebotene erschöpfende Kapazitätsnutzung kommt es (auch wenn die Plätze semesterweise vergeben werden) allein darauf an, dass die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahreskapazitäten entsprechen.