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Jahresabrechnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, I-15 Wx 208/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Schlagworte:Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Abrechnungsspitze, Verjährung
Stichwort:Jahresabrechnung
Leitsatz:1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat, sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54).

2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG Dresden ZMR 2006, 543).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, I-15 Wx 208/08



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 AS 07.732 vom 20.06.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Entscheidung über die Folgen einer Antragsrücknahme (Klagerücknahme) durch das Gericht, bei dem die Sache zum Zeitpunkt der Rücknahme anhängig ist
Stichwort:Jahresabrechnung
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 1 AS 07.732

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 216/06 vom 26.04.2007

Rechtsgebiete:WEG
Schlagworte:Wohnungseigentum, Wohngeld, Jahresabrechnung
Stichwort:Jahresabrechnung
Leitsatz:1. Die Jahresabrechung muss für jeden Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen nachprüfbar sein. Dazu gehört u. a., dass sog durchlaufende Posten in der Mittelverwendungsrechnung unter einer zusammenfassenden Position gesondert ausgewiesen und erläutert werden.

2. Eine formelle Unvollständigkeit der Jahresabrechnung, die auf das Rechnungswerk als solches keinen Einfluss hat, führt nicht zu einer Erklärung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses für ungültig. Es besteht lediglich ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf ihre Ergänzung.

3. Bei sog. Mehrhausanlagen können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass die Teilabschnitte hinsichtlich der Rechnungsführung wie unabhängige Einheiten zu behandeln sind.

4. In diesem Fall sind grundsätzlich für die Teilabschnitte Abrechnungen aufzustellen, die inhaltlich den allgemeinen Anforderungen an eine Jahresabrechnung nach § 28 abs. 3 WEG entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Angabe der Einnahmen in einer Summe, der Ausgaben in zusammenfassender Aufgliederung nach Kostenarten, die Mitteilung der Kontenstände zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraumes und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.

Es entspricht in aller Regel dem Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer, dass die Unwirksamkeit einzelner Positionen der Jahresabrechnung die Jahresabrechnung im Übrigen nicht berührt.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 216/06

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 178/03 vom 16.10.2006

Rechtsgebiete:FGG, WEG
Schlagworte:WEG, Wohnungseigentümer, Jahresabrechnung, Bilanz, Einnnahmenrechnung, Ausgabenrechnung, Vermögensübersicht, Amtsermittlung
Stichwort:Jahresabrechnung
Leitsatz:1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind.

2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. In der Jahresabrechnung sind mithin die tatsächlichen Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.

3. Eine Vermögensübersicht ist nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung; sie stellt in der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Ist sie jedoch im Einzelfall als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des Eigentümerbeschlusses geworden, kann dieser auch auf Antrag für ungültig erklärt werden.

4. Zur Befugnis der Eigentümerversammlung, neben der Begründung von Beitragsforderungen durch Beschluss auch die Leistungszeit der entstandenen Forderungen zu bestimmen.

5. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 178/03


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