JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jahr und Tag
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbZG, GG |
| Schlagworte: | Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit |
| Stichwort: | Jahr und Tag |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu gewähren ist, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. 2. Die Zahl der freien Tage und die Höhe des Zuschlags sind hingegen eine Frage der Billigkeit. Da der Arbeitgeber insoweit rechtlich gebunden ist, besteht hier kein Mitbestimmungsrecht. 3. Die Regelungsfrage entfällt nach § 6 Abs. 5 ArbZG, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Ein tariflicher Ausgleich kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung in Leistungen enthalten sein, die Nachtarbeitern zustehen. Dafür müssen aber besondere Anhaltspunkte bestehen. Der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 enthält keine solche Ausgleichsregelung. Aktenzeichen: 1 ABR 16/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - I. Arbeitsgericht Beschluß vom 29. Oktober 1996 Wesel - 2 BV 30/96 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 19. Februar 1997 Düsseldorf - 12 TaBV 97/96 - |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 16/97 | |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, BGB |
| Schlagworte: | Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen |
| Stichwort: | Jahr und Tag |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Bei einem Eingriff in Versorgungsanwartschaften ist das vom Senat entwickelte Dreistufenmodell zu beachten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Ob ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag vorliegt, ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Ablösungszeitpunkt bleiben entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. § 4 der Leistungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung ändert daran nichts. Diese Vorschrift soll die Nachteile mildern, die älteren Arbeitnehmern bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entstehen. 2. Nach § 10 der seit dem 1. Januar 1973 geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sind bei der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auch Ausfall- und Ersatzzeiten im Sinne des Rentenversicherungsrechts zu berücksichtigen. Für die Einführung der erweiterten Anrechnung genügen sachlich-proportionale Gründe. Sie ergeben sich daraus, daß eine bisher bestehende Ungleichbehandlung beseitigt wird. Die Versorgungsempfänger, die eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen haben, sollen nicht besser gestellt werden als die Versorgungsempfänger, die sozialversichert waren. Aktenzeichen: 3 AZR 213/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 09. März 1995 - 3 Ca 4877/94 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. Januar 1996 - 5 Sa 763/95 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 213/96 | |
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