JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jagdzeiten
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/409/EWG |
| Schlagworte: | 1 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur für die Mehrzahl der Vögel einer Art gewährleistet - Unzulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4) 2 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Festsetzung der Daten für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel - Nach Vogelarten gestaffelte Daten für das Ende der Jagdzeit - Voraussetzungen für die Zulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates) 3 Umwelt - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Umsetzung ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Grenzen - Verwaltung eines gemeinsamen Erbes - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Richtlinie 79/409 des Rates) |
| Stichwort: | Jagdzeiten |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten soll ein Verbot der Bejagung aller Wildvogelarten während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, und, wenn es sich um Zugvögel handelt, während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bewirken. Dieser Artikel verfolgt somit das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten. Infolgedessen darf der Schutz vor Bejagung nicht auf die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden. (vgl. Randnr. 23) 2 Die nationalen Behörden sind nach der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten nicht befugt, nach Zug- oder jagdbaren Wasservogelarten gestaffelte Daten für das Ende der Jagdzeit festzusetzen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, dass eine solche Staffelung einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert. (vgl. Randnr. 43) 3 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche, wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; vielmehr kann auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt jedoch im Fall der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist. (vgl. Randnr. 53) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-38/99 | |
| Rechtsgebiete: | EWGV, RL Nr. 79/409/EWG |
| Schlagworte: | Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Festsetzung der Daten für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen lückenlosen Schutz der betreffenden Arten während ihres Frühjahrszuges zu gewährleisten - Methoden, die einen Teil der fraglichen Vögel ungeschützt lassen - Unzulässigkeit - Gestaffelte oder nach den einzelnen Teilen des Staatsgebiets unterschiedliche Daten für das Ende der Jagdzeit - Delegation der Befugnis an nachgeordnete Behörden - Zulässigkeitsvoraussetzungen (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4) |
| Stichwort: | Jagdzeiten |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel nach einer Methode festzusetzen, die einen lückenlosen Schutz dieser Arten während des Frühjahrszuges gewährleistet. Daher sind Methoden, die darauf abzielen oder dazu führen, daß dieser Schutz für einen bestimmten Prozentsatz der Vögel einer Art nicht gilt, wie die Methoden, nach denen das Datum für das Ende der Jagdzeit nach dem Zeitraum festgesetzt wird, in dem die Wanderungstätigkeit ihren Höhepunkt erreicht, oder die auf den Zeitpunkt abstellen, in dem ein bestimmter Prozentsatz der Vögel mit dem Zug begonnen hat, oder aber nach denen für den Beginn des Frühjahrszuges ein mittlerer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dieser Bestimmung nicht vereinbar. Die Festsetzung nach Vogelarten gestaffelter Daten für das Ende der Jagdzeit durch einen Mitgliedstaat ist mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3, der speziell Zugvögel betrifft, unvereinbar, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, daß eine Staffelung der Daten für das Ende der Jagdzeit einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert. Die Festsetzung von für die einzelnen Teile des Gebiets eines Mitgliedstaats unterschiedlichen Daten für das Ende der Jagdzeit ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern dadurch ein lückenloser Schutz der Arten gewährleistet wird. Wird die Befugnis, das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel festzusetzen, an nachgeordnete Behörden delegiert, so müssen die Bestimmungen, mit denen diese Befugnis übertragen wird, sicherstellen, daß das Datum für das Ende der Jagdzeit nur so festgesetzt werden darf, daß ein lückenloser Schutz der Vögel während des Frühjahrszuges ermöglicht wird. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-435/92 | |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 |
| Schlagworte: | 1. Umwelt - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409 - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Verpflichtung, die Jagd während bestimmter Zeiten besonderer Gefährdung der Vögel zu verbieten - Festlegung der Verbotszeiten - Festlegung, die den Schutz nur für die Mehrzahl der Vögel einer Art gewährleistet - Unzulässigkeit (Richtlinie 79/409 des Rates, Artikel 7 Absatz 4) 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachten - Befugnis der Regionalbehörden, Rechtsvorschriften zu erlassen, um eine korrekte Durchführung zu erreichen - Unzulässigkeit mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit (EWG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3) |
| Stichwort: | Jagdzeiten |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verfolgt das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz vor Bejagung zu gewährleisten. Eine Festlegung der Zeiten, in denen die Jagd verboten ist, durch die dieser Schutz nur für die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art gewährleistet wird, ist mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar. 2. Es wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer staatlichen Regelung, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachtet, auf die Rechtsetzungsbefugnis der Regionalbehörden berufen könnte. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-157/89 | |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Richtlinie 79/409 |
| Schlagworte: | HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - UMSETZUNG EINER RICHTLINIE OHNE TÄTIGWERDEN DES GESETZGEBERS - VORAUSSETZUNGEN - VORHANDENSEIN EINES ALLGEMEINEN RECHTLICHEN KONTEXTS, DER DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER RICHTLINIE GEWÄHRLEISTET ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL*189 ABSATZ*3 ) UMWELT - ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN - VERWALTUNG EINES GEMEINSAMEN ERBES - RICHTLINIE 79/409 - NOTWENDIGKEIT EINER GENAUEN UMSETZUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN ( RICHTLINIE 79/409 DES RATES ) |
| Stichwort: | Jagdzeiten |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE IN INNERSTAATLICHES RECHT ERFORDERT NICHT NOTWENDIGERWEISE EINE FÖRMLICHE UND WÖRTLICHE ÜBERNAHME IHRER BESTIMMUNGEN IN EINE AUSDRÜCKLICHE, BESONDERE RECHTSVORSCHRIFT; IHR KANN DURCH EINEN ALLGEMEINEN RECHTLICHEN KONTEXT GENÜGE GETAN WERDEN, WENN DIESER TATSÄCHLICH DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER RICHTLINIE HINREICHEND KLAR UND BESTIMMT GEWÄHRLEISTET. DER GENAUIGKEIT DER UMSETZUNG KOMMT ALLERDINGS BESONDERE BEDEUTUNG ZU IN EINEM FALL WIE DEM DER RICHTLINIE 79/409 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN, IN DEM DIE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN ERBES DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR IHR JEWEILIGES HOHEITSGEBIET ANVERTRAUT IST. |
| Volltext: EUGH - Urteil, 262/85 | |
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