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Jagdzeiten

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 C 1975/07.T vom 17.06.2008

1. Die Präklusionsregelung in § 61 Abs. 3 BNatSchG verstößt nicht gegen europäisches Naturschutzrecht.

2. Außergewöhnliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - C 342/05 - "Jagd auf Wölfe"), die eine Abweichung von einem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 FFH-Richtlinie auch dann erlauben, wenn sich die Populationen der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden, können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustandes dieser Populationen bewirken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - C 57/89 - "Leybucht").

3. Dem Verbotstatbestand des Art. 5 lit. b) der Vogelschutzrichtlinie liegt ein funktionaler Nestbegriff zugrunde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -).

4. Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 703/07 vom 26.06.2007

§ 14a Abs. 8 Nr. 1 SchwPestV kann auch Grundlage dafür sein, Jagdausübungsberechtigte zu verpflichten, monatlich eine bestimmte Anzahl von Wildschweinen zu töten.

EUGH – Urteil, C-182/02 vom 16.10.2003

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten erlaubt es einem Mitgliedstaat, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen.

Insoweit kann die als Freizeitbeschäftigung ausgeübte Jagd auf wild lebende Vögel während der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie genannten Zeiten ebenso wie der Fang und die Veräußerung von wild lebenden Vögeln auch außerhalb der Jagdzeiten im Hinblick auf ihre Haltung zur Benutzung als lebende Lockvögel oder zu Liebhaberzwecken auf Messen und Märkten eine durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gestattete vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen sein.

( vgl. Randnrn. 11-12, Tenor 1 )

2. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten kann die Jagd gestattet werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt; diese Bedingung wäre namentlich dann nicht erfuellt, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Jagdzeiten aufhalten.

Außerdem muss die Jagd so geregelt werden, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet und sie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft. Die zuletzt genannte Bedingung ist nicht erfuellt, wenn die in Abweichung gestattete Jagd nicht die Erhaltung der Bestände der betreffenden Arten auf ausreichendem Niveau gewährleistet. Ist diese Bedingung nicht erfuellt, kann die Nutzung der Vögel für die Freizeitjagd zudem nicht als vernünftig und somit im Sinne der Richtlinie zulässig angesehen werden.

Schließlich müssen die Maßnahmen, nach denen die Jagd gestattet ist, die Vogelarten für die die Abweichungen gelten, die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, sowie die Kontrollen, die vorzunehmen sind, angeben.

( vgl. Randnrn. 15, 17-19, Tenor 2 )

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 4139/99 vom 25.03.2003

Ein Brieftaubenzüchter hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten zum Fang eines Habichts, der seine Brieftauben schlägt.

EUGH – Urteil, C-38/99 vom 07.12.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten soll ein Verbot der Bejagung aller Wildvogelarten während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit, und, wenn es sich um Zugvögel handelt, während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bewirken. Dieser Artikel verfolgt somit das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten. Infolgedessen darf der Schutz vor Bejagung nicht auf die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden.

(vgl. Randnr. 23)

2 Die nationalen Behörden sind nach der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten nicht befugt, nach Zug- oder jagdbaren Wasservogelarten gestaffelte Daten für das Ende der Jagdzeit festzusetzen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, dass eine solche Staffelung einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert.

(vgl. Randnr. 43)

3 Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche, wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift; vielmehr kann auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt jedoch im Fall der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten insofern besondere Bedeutung zu, als die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist.

(vgl. Randnr. 53)

EUGH – Urteil, C-435/92 vom 19.01.1994

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel und jagdbare Wasservögel nach einer Methode festzusetzen, die einen lückenlosen Schutz dieser Arten während des Frühjahrszuges gewährleistet. Daher sind Methoden, die darauf abzielen oder dazu führen, daß dieser Schutz für einen bestimmten Prozentsatz der Vögel einer Art nicht gilt, wie die Methoden, nach denen das Datum für das Ende der Jagdzeit nach dem Zeitraum festgesetzt wird, in dem die Wanderungstätigkeit ihren Höhepunkt erreicht, oder die auf den Zeitpunkt abstellen, in dem ein bestimmter Prozentsatz der Vögel mit dem Zug begonnen hat, oder aber nach denen für den Beginn des Frühjahrszuges ein mittlerer Zeitpunkt bestimmt wird, mit dieser Bestimmung nicht vereinbar.

Die Festsetzung nach Vogelarten gestaffelter Daten für das Ende der Jagdzeit durch einen Mitgliedstaat ist mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3, der speziell Zugvögel betrifft, unvereinbar, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kann für jeden Einzelfall anhand geeigneter wissenschaftlicher und technischer Daten nachweisen, daß eine Staffelung der Daten für das Ende der Jagdzeit einen lückenlosen Schutz der Vogelarten, die von dieser Staffelung betroffen werden können, nicht verhindert. Die Festsetzung von für die einzelnen Teile des Gebiets eines Mitgliedstaats unterschiedlichen Daten für das Ende der Jagdzeit ist mit der Richtlinie vereinbar, sofern dadurch ein lückenloser Schutz der Arten gewährleistet wird.

Wird die Befugnis, das Datum für das Ende der Jagdzeit für Zugvögel festzusetzen, an nachgeordnete Behörden delegiert, so müssen die Bestimmungen, mit denen diese Befugnis übertragen wird, sicherstellen, daß das Datum für das Ende der Jagdzeit nur so festgesetzt werden darf, daß ein lückenloser Schutz der Vögel während des Frühjahrszuges ermöglicht wird.

EUGH – Urteil, C-157/89 vom 17.01.1991

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verfolgt das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz vor Bejagung zu gewährleisten. Eine Festlegung der Zeiten, in denen die Jagd verboten ist, durch die dieser Schutz nur für die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art gewährleistet wird, ist mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar.

2. Es wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer staatlichen Regelung, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachtet, auf die Rechtsetzungsbefugnis der Regionalbehörden berufen könnte.

EUGH – Urteil, 262/85 vom 08.07.1987

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE IN INNERSTAATLICHES RECHT ERFORDERT NICHT NOTWENDIGERWEISE EINE FÖRMLICHE UND WÖRTLICHE ÜBERNAHME IHRER BESTIMMUNGEN IN EINE AUSDRÜCKLICHE, BESONDERE RECHTSVORSCHRIFT; IHR KANN DURCH EINEN ALLGEMEINEN RECHTLICHEN KONTEXT GENÜGE GETAN WERDEN, WENN DIESER TATSÄCHLICH DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER RICHTLINIE HINREICHEND KLAR UND BESTIMMT GEWÄHRLEISTET.

DER GENAUIGKEIT DER UMSETZUNG KOMMT ALLERDINGS BESONDERE BEDEUTUNG ZU IN EINEM FALL WIE DEM DER RICHTLINIE 79/409 ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN, IN DEM DIE VERWALTUNG DES GEMEINSAMEN ERBES DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR IHR JEWEILIGES HOHEITSGEBIET ANVERTRAUT IST.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 368/08.T vom 02.01.2009

EUGH – Urteil, C-507/04 vom 12.07.2007

EUGH – Urteil, C-344/03 vom 15.12.2005

EUGH – Urteil, C-135/04 vom 09.06.2005


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