1. Die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG steht der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen.
2. Die Befreiung der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden.
3. Eine für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des - unter Berücksichtigung nur der Pachtpreise ermittelten - durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke ist durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt.
Im Fall der Vereinbarung eines offensichtlich unter dem Durchschnitt der Pachtpreise vergleichbarer Jagden liegenden Pachtpreises ist der Durchschnittswert dann nicht für die Besteuerung heranzuziehen, wenn der vereinbarte Pachtpreis auf einer Ausschreibung beruht.
Eine Satzung kann vorsehen, dass in den Fällen, in denen der vereinbarte Pachtpreis offensichtlich niedriger ist als der Durchschnitt der Pachtpreise vergleichbarer Jagden, der Durchschnittswert für die Besteuerung herangezogen wird.