1. Die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG steht der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen.
2. Die Befreiung der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden.
3. Eine für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des - unter Berücksichtigung nur der Pachtpreise ermittelten - durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke ist durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt.
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung für eine Wildfütterungsanlage wegen einer erheblichen Gefährdung von Bergschutzwald durch Wildverbiss.
1. Gemäß § 24 Abs. 2 NNatSchG kann in einem Naturschutzgebiet, das vorrangig dem Schutz der Lebensstätten von Vögeln dient, grundsätzlich die fischereiliche Nutzung verboten werden.
2. Nach Art. 3 Abs. 1 GG darf aber ein solches Verbot der fischereilichen Nutzung ohne hinreichenden Grund nicht weiter gehen als Beschränkungen der Jagd gemäß § 9 Abs. 4 NJagdG in demselben Naturschutzgebiet.
1. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
2. Eine "Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht.