Die grundsätzliche Pflicht, besonders und streng geschützte Vögel und deren Auswirkungen auf privates Eigentum zu dulden, stellt in aller Regel eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Verpflichtung und deshalb hinzunehmende mittelbare Eigentumsschranke i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
1. Zuständig für die förmliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist in analoger Anwendung der §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5, 51 Abs. 4 VwVfG zum einen die Behörde, die im Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung auch für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig wäre(auch wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist), zum anderen daneben immer auch die Behörde, die den nichtigen Verwaltungsakt erlassen hat, und sobald ein Widerspruchsverfahren anhängig geworden ist auch die Widerspruchsbehörde.
2. Die Durchführung einer Einzelprüfung im Multiple-Choice-Verfahren gemäß der ÄAppO a.F. nach Verstreichen des in den Übergangsregelungen für eine Prüfung nach altem Recht vorgesehenen letzten Prüfungstermins scheitert daran, dass es im Falle einer für einen einzelnen Prüfling durchgeführten Prüfung an den für die Ermittlung der relativen Bestehensgrenzen des § 14 Abs. 6 ÄAp-pO a.F. bzw. des § 43 Abs. 2 Satz 10 ÄAppO n.F. erforderlichen Bezugsgruppen fehlte.
3. Der Grundsatz, dass zum Zwecke der Korrektur einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung die Lösung zu wählen ist, die am ehesten geeignet ist, die Folgen der vorangegangenen Rechtsverletzung zu beseitigen, findet seine Grenze dort, wo geltendes Prüfungsrecht verletzt würde.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG kann grundsätzlich nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Persönlichkeit des Betroffenen widerlegt werden.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 WaffG widerlegt werden kann (Urteil vom 13. Dezember 1994 BVerwG 1 C 31.92 BVerwGE 97, 245 <249>), sind nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) weiterhin anwendbar.
1. Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
2. Die geforderte gesicherte Verwahrung dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können.
3. Auch bei einem nur kurzfristigen Versäumnis besteht die Gefahr, dass Waffen und Munition in die Hände Nichtberechtigter gelangen. Diese Gefahr wiegt besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition besteht.
Schließt eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorgaben des Waffengesetzes 2002 die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend aus, so steht sie der Erteilung eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ebenfalls zwingend entgegen.
1. Waffen- und Jagdscheininhaber sind vom Erfordernis der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe (Kleiner Waffenschein) nicht ausgenommen.
2. Im Klageverfahren gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist das Interesse des Klägers gem. § 52 Abs. 1 GKG am Fortbestand der Erlaubnisse mit 25.000 Euro anzunehmen, wenn sich bei Berechnung des Streitwertes nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327) ein höherer Betrag als 25.000 Euro ergäbe.
In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (2002), in denen die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit an eine erfolgte strafgerichtliche Verurteilung anknüpft, können Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall regelmäßig nur die Tatumstände selbst oder Umstände betreffend die Persönlichkeit des Täters bieten, die in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen sind. Diese in der Rechtsprechung, namentlich des BVerwG (u. a. Beschluss vom 28. 10. 1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36) zur Vorgängerregelung entwickelten grundsätzlichen Aussagen zur Prüfung eines Ausnahmefalles sind mangels jeglichen Anhalts zu einer Relativierung der Bedeutung der "Regel" auf die neu gefassten Regelvermutungstatbestände des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu übertragen.
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist auch dann nach den verschärften Maßstäben des Waffengesetzes 2002 geboten, wenn die Waffenbesitzkarte unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilt worden ist und danach, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eine die Unzuverlässigkeit nach dem neuen Recht begründende Tatsache eingetreten ist.
1. Die Erhebung einer Gebühr für die regelmäßige Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ist zulässig. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum Waffengesetz.
2. Der Überprüfung der persönlichen Eigenschaften gemäß § 4 Abs. 3 WaffG unterliegen auch Inhaber von Jagdscheinen.
1. Ob ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 rechtfertigende Verurteilung liegt auch dann vor, wenn die Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) erfolgt ist.
2. Eine dies verkennende Verlängerung des Jagdscheins entbindet die Behörde nicht von der Notwendigkeit, den nächsten Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 abzulehnen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
1. Der Gesetzgeber hat die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit mit der Neufassung des Waffengesetzes 2002 in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG an die Verurteilung wegen einer jedweden vorsätzlichen Straftat angeknüpft und damit zum Ausdruck gebracht, dass insoweit ein besonderer Bezug der Straftat zum Waffenrecht nicht erforderlich sein soll.
Bei einer mindestens zweimaligen Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen verlangt § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG nicht, dass die Verurteilungen in der Summe die Anzahl von 60 Tagessätzen erreichen.
Die Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit wird nicht durch den Umstand allein entkräftet, dass die vorsätzlichen Straftaten (hier: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit Geldstrafen in Höhe von (nur) 15 und 20 Tagessätzen geahndet worden sind. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl der Tagessätze, sondern nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der konkreten Verfehlungen unter Berücksichtigung der wiederholten Straffälligkeit feststellen.
2. Der Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wirdd durch das Führen eines Kraffahrzeugs auch dann erfüllt, wenn das Fahrverbot nach § 25 StVG seit mehr als 3 Jahren wirksam besteht, ohne dass die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins vollzogen wurde. Die Vorschriften über eine Vollstreckungsverjährung in § 79 StGB können auf die Vollziehung eines Fahrverbots nicht analog angewendet werden.
Die rechtmäßige - förmliche oder konkludente - Aussetzung des Jagdscheinverfahrens nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 BJagdG führt dazu, dass für die Dauer der Aussetzung ein Verpflichtungs- und erst recht ein Anordnungsanspruch des Jagdscheinbewerbers ausgeschlossen sind.
Zu den Pflichten eines Jägers gehört es, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist. Das gilt erst recht für eine Waffe, die nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.
1. Auslandsjäger, d.h. Personen, die als Jäger (ohne deutschen Jagdschein) Schusswaffen außerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes zur Jagd verwenden wollen, sind nicht Jäger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002. Jäger nach dieser Vorschrift ist nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG.
2. Die Aufzählung der Bedürfnisgruppen in § 8 Abs. 1 WaffG 2002 ist nicht abschließend.
3. Für die Anerkennung eines sonstigen Bedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 2002 reicht nicht jedwedes persönliches Interesse aus.
Der Auslandsjäger muss - neben dem Nachweis der jagdlichen Verwendung der Schusswaffe im Ausland - einen triftigen Grund für den Besitz seiner Jagdflinte im Geltungsberich des Waffengesetzes geltend machen.
4. Das Interesse des Auslandsjägers, die Waffe vor unerlaubtem Zugriff im Ausland schützen und Schießfertigkeiten während des Aufenthalts in Deutschland auffrischen zu wollen, begründet nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis.
Die Ungütigerklärung und Einziehung eines Jagdscheins nach § 18 Satz 1 BJagdG, den die Behörde nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 - BGBl. I 3910 - in Unkenntnis des Vorliegens einer nach der Neufassung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1b WaffG zur jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit führenden strafgerichtlichen Verurteilung aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes erteilt hat, begegnet keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Bei der Auslegung des Begriffes des Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung i.S.v. § 17 WaffG 2002 können die von der Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 herausgearbeiteten Grundsätze weiter Anwendung finden.
2. Für den Nachweis des sammlerspezifischen Bedürfnisses genügt es nicht, dass das Thema der Waffensammlung - für sich betrachtet - die Anforderungen der kulturhistorischen Bedeutsamkeit erfüllt. Vielmehr umfasst der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.10.2002, NVwZ-RR 2003, 432).
3. Das Vorliegen der persönlichen Sammlerbefähigung ist insbesondere nach der Motivation, der technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse und des erwarteten Sammelverhaltens zu beurteilen.
1. Zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei begehrter Erteilung eines Jagdscheins.
2. Es spricht alles dafür, dass dem Deutschen Bundestag bei der Beschlussfassung über § 5 Abs. 1 WaffG ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, das im Wege einer berichtigenden Auslegung des Gesetzes überwunden werden kann.