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Jagdrevier

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 C 284/09 vom 25.06.2009

Mit der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG), lässt sich nicht vereinbaren, dass Stellen der Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne erneute Einschaltung des Gemeinderats inhaltliche "Anpassungen" der Satzung an die geänderte Rechtslage vornehmen und bekannt machen.

Hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen für einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) enthielt § 39 Abs. 4 SNG 2006 Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde (Satz 3) und dem Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde nur eine mangels Bezugsobjektes ins Leere gehende Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006, die insbesondere die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006 nicht erfasste.

Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes, der von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden und abzugrenzen ist.

Der Umstand, dass sich auf einer Fläche ursprünglich ein in der Form eines Gartens "künstlich" angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der "Landschaft" im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften allgemein nicht aus.

"Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft.

Da auch der Objektschutz eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht ausschließt, ist die Frage, was ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, festzumachen (im konkreten Fall verneint für den durch zahlreiche und unregelmäßige bauliche "Einbrüche" an seinen Rändern gekennzeichneten Bereich eines früheren ausgedehnten Parkgeländes, das über viele Jahre natürlicher Sukzession unterlag).

Beim Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung für einen geschützten Landschaftsbestandteil hat die Gemeinde das alle staatliche Entscheidungsträger bindende verfassungsrechtliche Übermaßverbot und im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Durch derartige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer kein Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt.

Die rechtliche Sonderkonstellation eines so genannten Außenbereichs (§ 35 BauGB) im Innenbereich umschreibt bauplanungsrechtlich eine von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.

Stehen - hier unterstellt - den Grundstückseigentümern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht oder nach § 14 SNG 2006 zu, so hat das nicht zur Folge, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 63/07 vom 23.02.2009

1. Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, haben mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ihre Geltung nicht verloren.

2. Änderungen der Eigentumsverhältnisse lassen die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt.

3. Der Erwerb des Eigentums an weiteren Flächen durch den Eigenjagdbesitzer hat nicht zur Folge, dass sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVwG erledigt.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 2 E 4/05.N vom 30.04.2008

1. Ein Bebauungsplan ist nicht unwirksam, wenn ihm nicht das Plenum der Bezirksversammlung, sondern - ohne dass die hierfür in Anspruch genommene Eilbedürftigkeit bestand - lediglich ihr Hauptausschuss zugestimmt hat.

2. Die Ermittlungstiefe für die Erfassung naturschutzfachlicher Belange in der Bauleitplanung ergibt sich aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfordert dabei keine umfassende Bestandsaufnahme aller von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten. Die Erfassung und Bewertung kann anhand repräsentativer Tier- und Pflanzengruppen, vorgefundener Vegetationsstrukturen sowie vorhandener Literaturangaben erfolgen. Bestehen danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte für das Vorkommen besonders seltener Arten, ist dem dann allerdings näher nachzugehen.

3. Führt die Umsetzung eines Bebauungsplans voraussichtlich zu einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff, ist dies im Planungsverfahren abwägungserheblich. Eine Abwägung, die einen artenschutzrechtlichen Eingriff in Kauf nimmt, lässt die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als Umsetzungsvoraussetzung nicht entfallen. Die Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft, wenn zum Zeitpunkt der Abwägung absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung nicht erfüllt und planerischen Festsetzungen deshalb (teilweise) nicht umsetzbar sind (im konkreten Fall verneint).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 84/07 vom 19.03.2008

1. Eine Jagdhütte ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich nicht zulässig, wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten befinden (Anschluss an das Urteil des Senats vom 22.12.1982 - 1 OVG A 158/81 -, AgrarR 1984, 46).

2. Für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit ist der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet.

BGH – Urteil, III ZR 200/07 vom 21.02.2008

a) Bei einem als Hochwildrevier verpachteten Jagdrevier muss in Bayern Rotwild als Standwild vorkommen. Fehlt es daran, so stehen dem Jagdpächter wegen eines Sachmangels Gewährleistungsrechte zu.

b) Eine Verkürzung der Pachtzeit zugunsten des Verpächters mit Rücksicht auf die für Niederwildreviere übliche geringere Vertragsdauer ist dann weder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung gerechtfertigt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 373/07 vom 12.11.2007

1. Waffen- und Jagdscheininhaber sind vom Erfordernis der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe (Kleiner Waffenschein) nicht ausgenommen.

2. Im Klageverfahren gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist das Interesse des Klägers gem. § 52 Abs. 1 GKG am Fortbestand der Erlaubnisse mit 25.000 Euro anzunehmen, wenn sich bei Berechnung des Streitwertes nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327) ein höherer Betrag als 25.000 Euro ergäbe.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2243/05 vom 25.04.2007

Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, sind in der Regel in der Lage, die hiermit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Fragen in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen und ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Widerspruchsverfahren selbst vorzutragen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist daher in der Regel nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 CS 06.3006 vom 28.03.2007

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung für eine Wildfütterungsanlage wegen einer erheblichen Gefährdung von Bergschutzwald durch Wildverbiss.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-10 U 103/06 vom 14.12.2006

1. Der Jagdausübungsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand.

2. Mit dem in der Ausschreibung in Bezug genommenen Abschussplan (hier: festgesetzten Abschuss für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001 von 54 Stück Rehwild), übernimmt der Verpächter keine Zusicherung für einen bestimmten Wildbestand und dessen Bejagdbarkeit.

3. Ist zu Beginn des Jagdpachtvertrages ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, scheidet eine Zusicherung aus.

4. Enthält die Präambel zu einem Jagdpachtvertrags die Mitteilung, der durchschnittliche Wildschaden der vergangenen Jahre habe ca. 1.000,00 DM betragen, liegt hierin keine Zusicherung, dass sich ein Wildschaden auch für künftige Jahre lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen werde.

5. Zur Frage, ob eine unzureichende Mitwirkung der Jagdgenossenschaft bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen einen Schadensersatzanspruch des Jagdpächters auslösen kann.

OVG-SAARLAND – Urteil, 2 N 3/05 vom 18.05.2006

Zum Kreis der "Rechtsvorschriften", die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für "unwirksam" erklärt werden können, gehören neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene "Regelungen" wie beispielsweise Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, hier die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher "Letztentscheidungscharakter" haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung von Planungsträgern überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Der Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines festgelegten Vorranggebietes für Windenergie ist, anders als etwa die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden, möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar Nachbargemeinden, oder die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB "regelmäßig" an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer für das Normenkontrollverfahren gegen solche Zielvorgaben der Raumordnung nicht antragsbefugt. Ihm bleibt es unbenommen für den Fall einer Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und - dem entsprechend umgekehrt gesprochen - rechtliche Vorteile durch die Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollverfahren ergeben sich nicht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 UZ 1111/04 vom 05.01.2006

Es gibt keine Norm, die den rechtlichen Schutz der jagdlichen Interessen eines Jagdpächters oder seine sonstigen Interessen an der Erhaltung eines ausreichenden Wildbestandes gegenüber der Höhe der für benachbarte Jagdbezirke festgesetzten Abschusszahlen bezweckt.

BGH – Urteil, III ZR 10/05 vom 15.12.2005

Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten.

OVG-SAARLAND – Urteil, 3 N 1/05 vom 09.12.2005

a) Es genügt, wenn eine einstweilige Sicherstellungsverordnung nach § 21 SNG das angestrebte materielle Schutzziel mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet; die angestrebte Art der endgültigen Unterschutzstellung braucht hingegen nicht ausdrücklich benannt zu werden.

b) Mit der einstweiligen Sicherstellung soll in der Funktion vergleichbar einer baurechtlichen Veränderungssperre im Bauplanungsrecht der "status quo" des betreffenden Landschafts(bestand)teiles gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden.

c) Die einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen bewirkt eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Verständnis von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und verhältnismäßig sein muss.

d) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt.

e) Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverordnung hängt nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der angestrebten Unterschutzstellung ab. Beachtlich können allerdings Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde sein kann.

f) Zu den der Behörde eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung von auf eine bauliche Nutzung des in Rede stehenden Geländes abzielenden Eigentümerinteressen bei einer Entscheidung über eine Unterschutzstellung.

g) Zum Begriff des geschützten Landschaftsbestandteiles im Verständnis von § 19 SNG.

h) Zu den Grenzen naturschutzrechtlicher Eigentumsbeschränkungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Verständnis von § 34 BauGB.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 A 8/05 vom 28.06.2005

1. Für Gebiete, die von den nationalen Stellen an die Kommission gemeldet, die aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind, gilt auch nach dem Urteil des EuGH vom 13.01.2005 (C-117/03 - Timavo-Mündung bei Monfalcone -) kein striktes Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass Projekte, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen können, generell unzulässig sind und auch nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden können. Das Schutzregime, das nach dem oben zitierten Urteil für gemeldete FFH-Gebiete gilt, ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie (§ 20d HENatG) vorliegen.

2. Ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ersetzt kraft seiner Konzentrationswirkung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) sowohl die Entscheidung über die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald (§ 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG) als auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von einer Zielfestlegung des Regionalplans (§ 12 HLPG).

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 582/04 vom 14.04.2005

Zur fristlosen Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen vertragswidriger Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine.

Eine Jagderlaubnis ist als Entgeltlich anzusehen, wenn ihre Erteilung - auch konkludent - von finanziell nicht unerheblichen Gegenleistungen abhängig gemacht wird - hier: jährlich über 1.000 ¤ -. Unerheblich ist auch, ob die Gegenleistung als Hegebeitrag, Beteiligung an Fütterungskosten oder an Wildschadensersatz usw. bezeichnet und ob sie in Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht wird.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 179/03 vom 15.10.2004

Eine fristlose Kündigung eines zeitlich befristeten Jagdpachtvertrages ist nur dann wirksam, wenn dem Pächter die Jagdausübung in dem verpachteten Bezirk ganz oder zu einem wesentlichen Teil unmöglich gemacht wird, insbesondere dann wenn das Revier entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr als Hochwildrevier genutzt werden kann. Von einem Hochwildrevier ist auszugehen, wenn zumindest vereinzelt Hochwild vorkommt und zur Strecke gebracht wurde.

Wird durch Eingatterungsmaßnahmen, verringerte Rotwilddichte sowie durch erhöhte Abschüsse von Hochwild in Kerngebieten die Jagdausübung in einem Hochwildrandrevier beeinträchtigt, führt dies nicht notwendig zu einem Minderungsanspruch des Pachtzinses wegen erheblicher Beeinträchtigung des Jagsausübungsrechts.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 404/02 vom 24.09.2003

1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.

2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.

BFH – Urteil, X R 23/01 vom 13.02.2003

Kombinationskraftwagen (hier: Geländewagen) sind ungeachtet ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung als (gewichtsbesteuerte) "andere Fahrzeuge" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG auch dann Kfz i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1-v.H.-Regelung), wenn sie über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11041/02 vom 11.12.2002

Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.

Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 15.01 vom 31.01.2002

1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.

2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.

3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.

4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.

5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302).

6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.

BAYOBLG – Urteil, 5Z RR 10/00 vom 10.09.2001

Zur Frage der Höhe der Entschädigung, wenn ein Jagdrevier durch Abtretung von Grundstücksflächen für den Straßenbau die Qualität eines Eigenjagdbezirks verliert.

OLG-CELLE – Urteil, 7 U 115/00 vom 28.03.2001

§ 13a BJagdG gibt nicht das Recht, ein Jagdpachtverhältnis nur gegenüber einzelnen Mitpächtern ordentlich zu kündigen.

EUGH – Urteil, C-374/98 vom 07.12.2000

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das im Allgemeinen unter der Abkürzung IBA bekannte Verzeichnis der Gebiete von großer Bedeutung für die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Inventory of Important Bird Areas in the European Community) enthält, obwohl es für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist, wissenschaftliche Beweismittel für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, diejenigen Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären, die zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten am geeignetsten sind. Für ein Gebiet, das die Kriterien für eine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet erfuellt, sind, wie aus der Systematik des Artikels 4 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten hervorgeht, besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten sicherzustellen.

(vgl. Randnrn. 25-26)

2 Artikel 7 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen bestimmt ausdrücklich, dass Artikel 6 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie anstelle des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten für die Gebiete gilt, die nach Artikel 4 Absätze 1 oder 2 der letztgenannten Richtlinie zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden. Legt man Artikel 7 der Richtlinie 92/43 wörtlich aus, so fallen somit nur die zu besonderen Schutzgebieten erklärten Gebiete unter Artikel 6 Absätze 2 bis 4 dieser Richtlinie. Der Umstand, dass die Schutzregelung des Artikels 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409 für Gebiete gilt, die nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, bedeutet für sich allein nicht, dass die Schutzregelung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie 92/43 für die betreffenden Gebiete an die Stelle der erstgenannten Regelung tritt.

(vgl. Randnrn. 44-45, 49)

BGH – Urteil, VI ZR 193/99 vom 20.06.2000

BGB § 276 Cf

Kommt es während der Jagdausübung beim Durchstreifen schwierigen Geländes zum Sturz des Jagdausübenden und löst sich dabei ein Schuß, so läßt sich ohne tragfähige Feststellungen über den genauen Unfallhergang allein aus der Tatsache des Sturzes kein Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 193/99 -
OLG Oldenburg
LG Oldenburg

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 376/99 vom 01.01.1999

Leidet der Beschluß, einen Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen, unter einem Mangel, so kann dieser mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei rügelos vor dem Einzelrichter verhandelt hat.

Ein als Hochwildrevier verpachtetes Jagdrevier ist von dem Zeitpunkt an mit einem zur Minderung berechtigten Mangel behaftet, ab dem der Jagdbezirk aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seine Eigenschaft als Hochwildrevier eingebüßt hat.

BGH – Urteil, VI ZR 407/96 vom 03.03.1998

BGB § 823 Aa, Dc

Zu den Anforderungen an die Feststellung, daß bei Auslösung eines Schusses die Jagdausübung bereits beendet gewesen sei und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 der UVV Jagd die Schußwaffen hätten entladen sein müssen.

BGH, Urteil vom 3. März 1998 - VI ZR 407/96
OLG Oldenburg
LG Oldenburg

BGH – Urteil, III ZR 103/97 vom 05.02.1998

BGB § 339; ZPO § 890

Zum Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und gerichtlichem Ordnungsmittel (§ 890 ZPO) bei der Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterlassungsverpflichtung.

BGH, Urt. v. 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 -
OLG München
LG Deggendorf

BGH – Urteil, V ZR 117/08 vom 05.06.2009

EUGH – Urteil, C-221/04 vom 18.05.2006

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 66/01 vom 28.01.2004


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