JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > J > Jagdrevier
| Rechtsgebiete: | SNG 2006, BNatSchG, BauGB |
| Stichwort: | Jagdrevier |
| Leitsatz: | Mit der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen zu den vorbehaltenen Aufgaben des Gemeinderats gehören (§ 35 Nr. 12 KSVG), lässt sich nicht vereinbaren, dass Stellen der Kommunalverwaltung aus Anlass von Gesetzesänderungen ohne erneute Einschaltung des Gemeinderats inhaltliche "Anpassungen" der Satzung an die geänderte Rechtslage vornehmen und bekannt machen. Hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Erlass gemeindlicher Satzungen für einen geschützten Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG) enthielt § 39 Abs. 4 SNG 2006 Abstimmungsgebot mit der Unteren Naturschutzbehörde (Satz 3) und dem Erfordernis der Genehmigung der Satzung durch die Oberste Naturschutzbehörde nur eine mangels Bezugsobjektes ins Leere gehende Verweisung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SNG 2006, die insbesondere die Vorschriften über eine Offenlegung und die Trägerbeteiligung in § 20 Abs. 3 SNG 2006 nicht erfasste. Die Festlegung eines "geschützten Landschaftsbestandteils" im Sinne des in § 39 Abs. 4 Satz 1 SNG 2006 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen in Bezug genommenen § 29 BNatSchG ist, wie die Ausweisung eines Naturdenkmals (§§ 28 BNatSchG, 39 Abs. 1 SNG 2008), grundsätzlich eine Maßnahme des naturschutzrechtlichen, speziell des innerörtlichen Objektschutzes, der von dem in den §§ 16 ff. SNG 2006/2008 geregelten Flächenschutz zu unterscheiden und abzugrenzen ist. Der Umstand, dass sich auf einer Fläche ursprünglich ein in der Form eines Gartens "künstlich" angelegter Park befand, schließt die Einordnung als Bestandteil der "Landschaft" im Verständnis der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 39 Abs. 4 SNG 2006 und damit die Unterschutzstellung nach diesen Vorschriften allgemein nicht aus. "Landschaftsbestandteile" als Schutzgegenstand des § 29 BNatSchG (§ 39 SNG 2006) sind einzelne oder mehrere aus der Umgebung herausgehobene Objekte und Objektgruppen oder "kleingliedrige Teile" der Landschaft. Da auch der Objektschutz eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise ein gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht ausschließt, ist die Frage, was ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der jeweiligen Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, festzumachen (im konkreten Fall verneint für den durch zahlreiche und unregelmäßige bauliche "Einbrüche" an seinen Rändern gekennzeichneten Bereich eines früheren ausgedehnten Parkgeländes, das über viele Jahre natürlicher Sukzession unterlag). Beim Erlass der eine wesentliche Bestimmung des Inhalts des grundrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellenden Satzung für einen geschützten Landschaftsbestandteil hat die Gemeinde das alle staatliche Entscheidungsträger bindende verfassungsrechtliche Übermaßverbot und im Rahmen der Ausübung des ihr insoweit eröffneten normgeberischen Ermessens gerade mit Blick auf eine weit reichende Betroffenheit der Belange privater Eigentümer der unter das Schutzregime und die insoweit festgelegten Verbote fallenden Grundstücke den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Durch derartige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört die durch die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu seinem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnete Privatnützigkeit des Eigentums. Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer kein Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt. Die rechtliche Sonderkonstellation eines so genannten Außenbereichs (§ 35 BauGB) im Innenbereich umschreibt bauplanungsrechtlich eine von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird. Stehen - hier unterstellt - den Grundstückseigentümern keine Ansprüche auf Entschädigung nach dem Planungsschadensrecht oder nach § 14 SNG 2006 zu, so hat das nicht zur Folge, dass deswegen die Wertigkeit ihrer Belange als Eigentümer in der Abwägung herabgemindert ist. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 284/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, SachenRBerG, ZGB/DDR |
| Stichwort: | Jagdrevier |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Urteil, V ZR 117/08 | |
| Rechtsgebiete: | BJagdG, GG, RJagdG, VwVfG |
| Schlagworte: | Abrundung, Abrundungsverfügung, Änderung der Eigentumsverhältnisse, Eigenjagdbezirk, Erledigung, Flächenerwerb, Gegenstandslosigkeit, Jagdbezirk, Wirksamkeit der Abrundungsverfügung |
| Stichwort: | Jagdrevier |
| Leitsatz: | 1. Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, haben mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ihre Geltung nicht verloren. 2. Änderungen der Eigentumsverhältnisse lassen die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt. 3. Der Erwerb des Eigentums an weiteren Flächen durch den Eigenjagdbesitzer hat nicht zur Folge, dass sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVwG erledigt. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LB 63/07 | |
| Rechtsgebiete: | BauleitplanfeststellungsG, BezVG 1997, BauGB, BNatSchG |
| Stichwort: | Jagdrevier |
| Leitsatz: | 1. Ein Bebauungsplan ist nicht unwirksam, wenn ihm nicht das Plenum der Bezirksversammlung, sondern - ohne dass die hierfür in Anspruch genommene Eilbedürftigkeit bestand - lediglich ihr Hauptausschuss zugestimmt hat. 2. Die Ermittlungstiefe für die Erfassung naturschutzfachlicher Belange in der Bauleitplanung ergibt sich aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfordert dabei keine umfassende Bestandsaufnahme aller von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten. Die Erfassung und Bewertung kann anhand repräsentativer Tier- und Pflanzengruppen, vorgefundener Vegetationsstrukturen sowie vorhandener Literaturangaben erfolgen. Bestehen danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte für das Vorkommen besonders seltener Arten, ist dem dann allerdings näher nachzugehen. 3. Führt die Umsetzung eines Bebauungsplans voraussichtlich zu einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff, ist dies im Planungsverfahren abwägungserheblich. Eine Abwägung, die einen artenschutzrechtlichen Eingriff in Kauf nimmt, lässt die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als Umsetzungsvoraussetzung nicht entfallen. Die Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft, wenn zum Zeitpunkt der Abwägung absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung nicht erfüllt und planerischen Festsetzungen deshalb (teilweise) nicht umsetzbar sind (im konkreten Fall verneint). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 E 4/05.N | |
"Jagdrevier - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum