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Jagdrecht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10098/09.OVG vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:GemO
Schlagworte:Ausschließungsgrund, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Vorteil, Nachteil, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeitskriterium, Sonderinteresse, Gruppeninteresse, Beratungsgegenstand, Entscheidungsgegenstand, Pachtvertrag, Pacht, Jagdpacht, Jagdpächter, Jagdrecht, Grundstücksnutzung
Stichwort:Jagdrecht
Leitsatz:1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich.

2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10098/09.OVG



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 700/06 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:SächsNatSchG, GG
Schlagworte:Naturschutzgesetz, Sozialbindung von Eigentum, Kormoranfraß, Fischereibetrieb, Entschädigung
Stichwort:Jagdrecht
Leitsatz:Die grundsätzliche Pflicht, besonders und streng geschützte Vögel und deren Auswirkungen auf privates Eigentum zu dulden, stellt in aller Regel eine im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegende Verpflichtung und deshalb hinzunehmende mittelbare Eigentumsschranke i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 700/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 11/07 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:BauGB, NDSchG, ROG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Denkmalschutz, Grundstücksnachbar, Kulturdenkmal, Plannachbar, Regionales Raumordnungsprogramm, Umgebungsschutz
Stichwort:Jagdrecht
Leitsatz:1. Im Rahmen einer Normenkontrolle gegen die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergienutzung in einem Regionalen Raumordnungsprogramm sind bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Eigentümers eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks die Unterschiede hinsichtlich der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der berührten privaten Belange kann regelmäßig pauschaler und die Abwägung bei der Festlegung raumordnerischer Ziele regelmäßig grobmaschiger ausfallen als bei der Bauleitplanung.

2. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Kulturdenkmals kann die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag im Regelfall nicht damit begründen, dass die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergie in einem Regionalen Raumordnungsprogramm Belangen des Denkmalschutzes widersprechen. Die Unterschutzstellung als Kulturdenkmal vermittelt dem Denkmaleigentümer keinen abwägungserheblichen privaten Belang.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 11/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 63/07 vom 23.02.2009

Rechtsgebiete:BJagdG, GG, RJagdG, VwVfG
Schlagworte:Abrundung, Abrundungsverfügung, Änderung der Eigentumsverhältnisse, Eigenjagdbezirk, Erledigung, Flächenerwerb, Gegenstandslosigkeit, Jagdbezirk, Wirksamkeit der Abrundungsverfügung
Stichwort:Jagdrecht
Leitsatz:1. Abrundungsverfügungen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassen worden sind, haben mit dem Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes ihre Geltung nicht verloren.

2. Änderungen der Eigentumsverhältnisse lassen die Wirksamkeit einer unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes erlassenen Abrundungsverfügung grundsätzlich unberührt.

3. Der Erwerb des Eigentums an weiteren Flächen durch den Eigenjagdbesitzer hat nicht zur Folge, dass sich die Abrundungsverfügung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVwG erledigt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LB 63/07


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