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Jagdpachtvertrag

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10098/09.OVG vom 24.06.2009

1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich.

2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 452/06 vom 27.10.2008

Zur Vertretungsbefugnis des im Namen der Jagdgenossenschaft handelnden Jagdvorstehers im gerichtlichen Verfahren.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11351/07.OVG vom 13.08.2008

1. Der Französischen Republik sind im Mundatwald keine hoheitlich-administrativen Befugnisse auf dem Gebiet des Jagdrechts übertragen oder vorbehalten worden.

2. Nach Aufhebung der besatzungsrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Mundatwaldgebiet unter vorläufige französische Gebietshoheit gestellt worden war, durch Bundesgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 1986 findet das deutsche Recht im Mundatwald wieder uneingeschränkte Anwendung.

3. Es bedurfte keines besonderen legislativen Erstreckungsaktes zur Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Mundatwald.

BGH – Urteil, III ZR 200/07 vom 21.02.2008

a) Bei einem als Hochwildrevier verpachteten Jagdrevier muss in Bayern Rotwild als Standwild vorkommen. Fehlt es daran, so stehen dem Jagdpächter wegen eines Sachmangels Gewährleistungsrechte zu.

b) Eine Verkürzung der Pachtzeit zugunsten des Verpächters mit Rücksicht auf die für Niederwildreviere übliche geringere Vertragsdauer ist dann weder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch aus dem Gesichtspunkt ergänzender Vertragsauslegung gerechtfertigt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 9 KN 10/07 vom 03.12.2007

1. Die Staatszielbestimmung in Art. 20 a GG steht der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung einer Jagdsteuer nicht entgegen.
2. Die Befreiung der nicht verpachteten Eigenjagdbezirke des Bundes und des Landes von der Jagdsteuer durch § 3 Abs. 2 Satz 2 NKAG ist - weiterhin - nicht zu beanstanden.

3. Eine für nicht verpachtete Eigenjagden bestimmte Besteuerung mit 50 % des - unter Berücksichtigung nur der Pachtpreise ermittelten - durchschnittlichen Jagdwertes aller verpachteten Jagdbezirke ist durch die dem Ortsgesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gedeckt.

BGH – Beschluss, III ZR 197/06 vom 04.04.2007

a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann.

b) Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren schließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche Mängel der Erklärung nicht aus.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-10 U 103/06 vom 14.12.2006

1. Der Jagdausübungsberechtigte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand.

2. Mit dem in der Ausschreibung in Bezug genommenen Abschussplan (hier: festgesetzten Abschuss für die Jagdjahre 1998/1999 bis 2000/2001 von 54 Stück Rehwild), übernimmt der Verpächter keine Zusicherung für einen bestimmten Wildbestand und dessen Bejagdbarkeit.

3. Ist zu Beginn des Jagdpachtvertrages ausdrücklich klargestellt, dass eine Haftung für die Ergiebigkeit der Jagd nicht in Betracht kommt, scheidet eine Zusicherung aus.

4. Enthält die Präambel zu einem Jagdpachtvertrags die Mitteilung, der durchschnittliche Wildschaden der vergangenen Jahre habe ca. 1.000,00 DM betragen, liegt hierin keine Zusicherung, dass sich ein Wildschaden auch für künftige Jahre lediglich auf eine Größenordnung dieser Art belaufen werde.

5. Zur Frage, ob eine unzureichende Mitwirkung der Jagdgenossenschaft bei der Anpachtung von Wildäsungsflächen einen Schadensersatzanspruch des Jagdpächters auslösen kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 ME 116/06 vom 05.09.2006

Wird eine jagdbezirksfreie Fläche nach § 5 BJagdG einem verpachteten Jagdbezirk angegliedert, so ist dazu in Niedersachsen die Zustimmung des Jagdpächters nicht erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Jagdpachtvertrag vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes im April 2001 geschlossen worden ist.

BGH – Urteil, III ZR 383/02 vom 02.03.2006

Zur Verpflichtung des Jagdpächters, bei einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehrwertsteuer auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale zu zahlen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 156/05 vom 28.11.2005

Zu einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung eines Jagdpachtvertrages ist grundsätzlich nur die Jagdpachtgesellschaft (GdbR), nicht aber ein einzelner Jagdpächter (gegen den Willen der Mitpächter) befugt.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 582/04 vom 14.04.2005

Zur fristlosen Kündigung eines Jagdpachtvertrags wegen vertragswidriger Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine.

Eine Jagderlaubnis ist als Entgeltlich anzusehen, wenn ihre Erteilung - auch konkludent - von finanziell nicht unerheblichen Gegenleistungen abhängig gemacht wird - hier: jährlich über 1.000 ¤ -. Unerheblich ist auch, ob die Gegenleistung als Hegebeitrag, Beteiligung an Fütterungskosten oder an Wildschadensersatz usw. bezeichnet und ob sie in Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen erbracht wird.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 179/03 vom 15.10.2004

Eine fristlose Kündigung eines zeitlich befristeten Jagdpachtvertrages ist nur dann wirksam, wenn dem Pächter die Jagdausübung in dem verpachteten Bezirk ganz oder zu einem wesentlichen Teil unmöglich gemacht wird, insbesondere dann wenn das Revier entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr als Hochwildrevier genutzt werden kann. Von einem Hochwildrevier ist auszugehen, wenn zumindest vereinzelt Hochwild vorkommt und zur Strecke gebracht wurde.

Wird durch Eingatterungsmaßnahmen, verringerte Rotwilddichte sowie durch erhöhte Abschüsse von Hochwild in Kerngebieten die Jagdausübung in einem Hochwildrandrevier beeinträchtigt, führt dies nicht notwendig zu einem Minderungsanspruch des Pachtzinses wegen erheblicher Beeinträchtigung des Jagsausübungsrechts.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 1797/02 vom 04.12.2003

1. Wird ein Jagdpachtbewerber erst nach Entscheidung der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung Eigentümer eines im Jagdbezirk gelegenen Grundstücks und damit Jagdgenosse, fehlt ihm für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses die Klagebefugnis.

2. Ist der Jagdpachtvertrag bereits vor Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses abgeschlossen worden, vermag allein deren mögliche Präjudizialität für eine zivilrechtliche Klage gegen den Pächter das Feststellungsinteresse nicht zu begründen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 404/02 vom 24.09.2003

1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.

2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11041/02 vom 11.12.2002

Für die Abrundung von Jagdbezirken ist nach rheinland-pfälzischem Landesrecht ausschließlich die Jagdbehörde zuständig.

Abrundungsverträge, die ohne Beteiligung der Jagdbehörde zwischen benachbarten Jagdbezirksinhabern abgeschlossen worden sind, sind nichtig (§ 306 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Der Jagdpächter hat ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung betreffend die Wirksamkeit des Abrundungsvertrages, wenn der Vertragspartner seines Verpächters mit der Behauptung der Nichtigkeit des Abrundungsvertrages das Jagdausübungsrecht auf Teilen seines Jagdreviers in Anspruch nimmt.

BFH – Urteil, IV R 19/00 vom 16.05.2002

1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.

2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Juli 1996 IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).

OLG-CELLE – Urteil, 7 U 209/00 vom 05.12.2001

1. Ob sogenannte Wildschadenspauschalen in Jagdpachtverträgen der Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 5 AGBG unterliegen oder als Teil des Pachtpreises nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen sind, richtet sich im Einzelfall nach ihrem Regelungsgehalt sowie nach ihrer Ausgestaltung.

2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von jährlichen Wildschadenspauschalen verjähren nach § 197 BGB in vier Jahren.

BGH – Urteil, III ZR 111/99 vom 10.05.2001

BGB §§ 179, 839 A; BadWürttGO § 54 Abs. 1

a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.

c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.

BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99 -
OLG Karlsruhe
LG Heidelberg

OLG-CELLE – Urteil, 7 U 115/00 vom 28.03.2001

§ 13a BJagdG gibt nicht das Recht, ein Jagdpachtverhältnis nur gegenüber einzelnen Mitpächtern ordentlich zu kündigen.

BGH – Beschluss, III ZR 151/00 vom 30.11.2000

AGBG §§ 8, 11 Nr. 5; BJagdG § 29 Abs. 1

Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Jagdpachtvertrags über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet, als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden auf bestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, wenn der Pächter nicht bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125).

BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZR 151/00 -
LG Trier

BGH – Urteil, III ZR 168/98 vom 18.11.1999

BJagdG § 11; BGB §§ 581 Abs. 2, 553

Vereinbaren Jagdpächter und Inhaber einer (entgeltlichen) Jagderlaubnis, daß die Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis zu den Jagdpächtern in bezug auf die Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts und der sonstigen Pächterrechte eine völlig gleichberechtigte Stellung innehaben, so ist diese Vertragsgestaltung einer Unterverpachtung gleich zu erachten. Ist den Pächtern eine Unterverpachtung nicht gestattet und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 553 BGB (insbesondere eine Abmahnung) vor, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98 -
OLG Naumburg
LG Stendal

OLG-HAMM – Urteil, 22 U 61/99 vom 09.09.1999

Allein das Fehlen einer Schlußabnahme begründet keinen Sachmangel. Soweit eine Baugenehmigung erteilt ist, begründet das Fehlen der Schlußabnahme nur einen formellen Verstoß, der eine Untersagung der Nutzung anders als bei Verstößen gegen materiellrechtliche Bauvorschriften nicht ermöglicht.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 376/99 vom 01.01.1999

Leidet der Beschluß, einen Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen, unter einem Mangel, so kann dieser mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Partei rügelos vor dem Einzelrichter verhandelt hat.

Ein als Hochwildrevier verpachtetes Jagdrevier ist von dem Zeitpunkt an mit einem zur Minderung berechtigten Mangel behaftet, ab dem der Jagdbezirk aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seine Eigenschaft als Hochwildrevier eingebüßt hat.

BGH – Urteil, III ZR 278/97 vom 08.10.1998

AGBG § 8, § 11 Nr. 5; BJagdG § 11 Abs. 1 Satz 3; NRWJagdG § 12

Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Vertrages über die Erteilung einer Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht, wonach der Erlaubnisinhaber als Teil des Gesamtentgelts eine bestimmte "Wildschadenspauschale" zu zahlen hat, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG.

BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 -
OLG Köln
LG Aachen

BGH – Urteil, V ZR 117/08 vom 05.06.2009

OLG-HAMM – Urteil, 30 U 206/07 vom 23.05.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 1/05 vom 14.12.2005

OLG-ROSTOCK – Urteil, 4 U 66/04 vom 30.03.2005

BGH – Beschluss, III ZR 270/99 vom 24.02.2000


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