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Jagdpacht

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10098/09.OVG vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:GemO
Schlagworte:Ausschließungsgrund, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Vorteil, Nachteil, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeitskriterium, Sonderinteresse, Gruppeninteresse, Beratungsgegenstand, Entscheidungsgegenstand, Pachtvertrag, Pacht, Jagdpacht, Jagdpächter, Jagdrecht, Grundstücksnutzung
Stichwort:Jagdpacht
Leitsatz:1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich.

2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10098/09.OVG



LAG-MUENCHEN – Urteil, 6 Sa 110/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:ArbGG, BGB
Schlagworte:Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Abfindung, Gleichbehandlung
Stichwort:Jagdpacht
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 6 Sa 110/08

BGH – Beschluss, III ZB 53/08 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BKleingG
Stichwort:Jagdpacht
Leitsatz:a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen.

b) Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art, wie die Übernahme der öffentlichrechtlichen Lasten im Sinne von § 5 Abs. 5 BKleingG.
Volltext: BGH - Beschluss, III ZB 53/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11351/07.OVG vom 13.08.2008

Rechtsgebiete:GG, LJagdG, SchalWVRP
Schlagworte:Befugnis, hoheitliche, Besatzungsrecht, Besatzungszone, französische, Bundesrepublik Deutschland, Eigentum, Fütterungsautomat, Forstrecht, Frankreich, Gebietshoheit, Hoheitsgewalt, Hoheitsrecht, Jagdausübung, Jagdbezirk, Jagdpacht, Jagdpachtverhältnis, Jagdpachtvertrag, Kirrstelle, Kirrung, Mundatwald, Mundatwaldgebiet, Notenwechsel, Nutzungsbefugnis, Nutzungsrecht, Obermundat, Regelungsbefugnis, Rheinland-Pfalz, Schalenwild, Sechs-Mächte-Kommunique, Souveränität, territoriale, Staatsgebiet, Verbalnote, Verwaltungszession, Vertrag, völkerrechtlicher, Völkerrecht, Wasserrecht, Wildfütterung
Stichwort:Jagdpacht
Leitsatz:1. Der Französischen Republik sind im Mundatwald keine hoheitlich-administrativen Befugnisse auf dem Gebiet des Jagdrechts übertragen oder vorbehalten worden.

2. Nach Aufhebung der besatzungsrechtlichen Bestimmungen, mit denen das Mundatwaldgebiet unter vorläufige französische Gebietshoheit gestellt worden war, durch Bundesgesetz mit Wirkung zum 1. Mai 1986 findet das deutsche Recht im Mundatwald wieder uneingeschränkte Anwendung.

3. Es bedurfte keines besonderen legislativen Erstreckungsaktes zur Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Mundatwald.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 11351/07.OVG


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